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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 234/2008 vom 18.03.2008
Bundesregierung zur Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstücksgeschäfte
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 hat die Bundesregierung die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion betreffend die Auswirkungen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften beantwortet. Die im Folgenden wiedergegebene Antwort lässt erkennen, dass die Bundesregierung eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im GWB befürwortet.
Die an den Präsidenten des Deutschen Bundestages gerichtete Antwort der Bundesregierung lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:
Frage Nr. 1
Welche Auswirkungen sind unter Zugrundelegung der vergaberechtlichen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom 13. Juni und 12. Dezember 2007) auf die städtebauliche Planung (insbesondere das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB) und die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen nach §§ 11, 12 BauGB, von Erschließungsverträgen (§ 124 BauGB) bzw. ähnlichen Vertragsformen im Besonderen Städtebaurecht zu erwarten?
Antwort:
In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf noch relativ jung ist und dass die Maßnahmen hauptsächlich bei kommunalen Baumaßnahmen zum Tragen kommen, liegen der Bundesregierung bislang keine verbindlichen, fallbezogenen Informationen über Auswirkungen vor. Gesetzgeberische Maßnahmen im Baurecht sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich, da es sich um eine vergaberechtliche Problematik handelt, die durch Klarsteilungen im GWB aufgegriffen werden soll (siehe Antwort auf Fragen 6 bis 8).
Frage Nr. 2
Welche Auswirkungen sind unter Zugrundelegung der in Frage 1 genannten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf bereits abgeschlossene Verträge nach §§ 11, 12 BauGB, von Erschließungsverträgen (§ 124 BauGB) bzw. ähnlichen Vertragsformen im Besonderen Städtebaurecht zu erwarten?
Antwort:
Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Verträge sind bislang nicht bekannt.
Frage Nr. 3
Hält die Bundesregierung eine Ausschreibung in den oben beschriebenen Fällen für notwendig, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Frage Nr. 4
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Verkauf von Baugrundstücken keinen Beschaffungscharakter hat, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Antworten:
Die Bundesregierung ist im Unterschied zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Auffassung, dass in den o. g. Fällen der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vorliegt.
Die Bestimmungen des § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definieren klar, dass „öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen sind, die Liefer-, Bau- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsverträgen führen sollen.“ Die Regelungen des nationalen wie europäischen Vergaberechts sind Einkaufsvorschriften zur Bedarfsdeckung der öffentlichen Hände gegen Entgelt und keine Vorschriften zur Veräußerung von öffentlichem Vermögen. Der Verkauf von Grundstücken richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Frage Nr. 5
Werden vergleichbare Veräußerungen von Grundstücken aus öffentlichem Eigentum auch in anderen Mitgliedslindem der Europäischen Union EU-weit ausgeschrieben, und wenn ja, in welchen?
Antwort:
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Fragen Nr. 6, 7 und 8
Hält die Bundesregierung Maßnahmen für erforderlich, um durch nationale oder europäische Regelungen eine Ausschreibungspflicht in den einführend beschriebenen Fällen zu vermeiden?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Antworten:
Die Bundesregierung hat die Rechtsprechung des 0LG Düsseldorf und die daraus resultierenden rechtlichen Unklarheiten zum Anlass genommen, im Rahmen der derzeit laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen Vorschriften des GWB vorzuschlagen.
Frage Nr.9
Hält die Bundesregierung bei grundsatzbedeutsamen Fällen der hier vorliegenden Art eine Änderung des § 124 Abs. 2 GWB für geboten (z. B. durch Einführung einer Grundsatz-Rechtsbeschwerde-Möglichkeit zum BGH)?
Antwort:
Aufgrund der derzeitigen Planungen und Überlegungen zur Änderung und Klarstellung einzelner Bestimmungen des GWB wird keine Notwendigkeit einer weiteren Änderung z. B. des § 124 Abs. 2 GWB gesehen.
Az.: II/1 608-16