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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 367/2010 vom 15.07.2010
Bundesregierung zur künftigen EU-Regionalpolitik
Die Bedingungen für die Regionalförderung ab 2014 durch die EU-Strukturpolitik werden zurzeit diskutiert, da die EU-Kommission voraussichtlich 2011 Vorschläge für eine neue Verordnung für die Regionalförderung ab 2014 vorlegen wird. Die Bedingungen der Regionalförderung werden ab 2014 stark verändert, da die Fortschreibung an den derzeit geltenden Regelungen nicht möglich ist und vor dem Hintergrund gleichzeitig hoher Haushaltsdefizite einerseits und dem erwarteten Beitritt weiterer Staaten zur EU andererseits auch nicht finanzierbar wäre.
Zur Vorbereitung einer Position der Bundesregierung zum zukünftigen Beihilferegime ab 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine erste Orientierung einer zukünftigen Position vorgelegt. Danach sind folgende Aspekte für eine zukünftige deutsche Position von Bedeutung:
1. Die beihilferechtlichen Vorgaben sind von essentieller Bedeutung für die Regionalförderung. Das zukünftige Beihilfenregime muss einen langfristigen, transparenten, ausreichend flexiblen und sehr verlässlichen Rahmen für die Regionalpolitik der Mitgliedstaaten bieten.
2. Die Europäische Strukturpolitik und die EU-Beihilfekontrolle der unternehmensbezogenen Regionalförderung stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Gebiete, die nach europäischen oder nationalen Maßstäben strukturschwach sind und in denen daher EU-Mittel zur Unterstützung der regionalen Entwicklung zum Einsatz kommen, müssen auch substanzielle Möglichkeiten für eine Investitionsförderung durch die Mitgliedstaaten haben. Dies spricht für einen Gleichlauf der Debatten über die Zukunft der EU-Strukturpolitik ab 2014 und über das zukünftige Beihilferegime.
3. Für die Gebiete, die gegenwärtig den Status eines Höchstfördergebietes nach Art. 107 Abs. 3 lit. a) AEUV haben und für die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen sind Übergangsregelungen notwendig, die sich an den bisherigen Übergangsregelungen orientieren und den jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragen.
4. In einer Union mit 27, wirtschaftlich sehr heterogenen Mitgliedstaaten reicht der europäische Vergleich als alleiniger Maßstab für die Bewertung von Strukturschwäche nicht aus. Die Bundesregierung setzt sich daher für den Erhalt substanzieller Möglichkeiten für eine Investitionsförderung außerhalb der Höchstfördergebiete in Regionen ein, die im nationalen Vergleich als strukturschwach gelten (Gebiete nach Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV). Hierfür ist der Erhalt entsprechender Fördergebiete und nationaler Spielräume erforderlich. Hinsichtlich der Fördersätze ist entscheidend, dass die Förderintensitäten von derzeit maximal 15 % nicht weiter abgesenkt werden, um weiter echte Investitionsanreize bieten zu können und Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
5. Die Gestaltung der zulässigen Förderhöchstintensitäten nach dem Grad der Strukturschwäche der jeweiligen Region ist ein wichtiges Element der Regionalförderung bzw. des beihilfekontrollpolitischen Rahmens innerhalb der Union. Die Förderintensitäten müssen den Ausgleich der strukturpolitischen Nachteile einer Region erlauben, dabei aber auch die Situation anderer strukturschwacher Gebiete angemessen berücksichtigen. Eine faire und ausgewogene Staffelung der zulässigen Höchstsätze („Fördertreppe“) innerhalb der Union ist anzustreben. Ziel muss es sein, dass unter Berücksichtigung der Förderhöhe ein angemessenes unternehmerisches Risiko bei dem jeweiligen Vorhaben verbleibt.
6. Die bereits erreichten Vereinfachungen der beihilferechtlichen Verfahren werden begrüßt. Die Unterteilung in freigestellte, anzeige- und anmeldepflichtige Vorhaben bzw. Programme hat sich grundsätzlich bewährt. Weitere Verbesserungen sind jedoch wünschenswert, insbesondere bei der Anmeldung von Großvorhaben sowie im Hinblick auf zeitnahe und belastbare Auskünften der EU-Kommission zu Auslegungsfragen im freigestellten Bereich.
Az.: III 450-75