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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 475/2007 vom 03.07.2007
Bundesregierung zur Situation Jugendlicher in Deutschland
Als Bundestags-Drucksache 16/4818 ist jüngst die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Jugendliche in Deutschland: Perspektiven durch Zugänge, Teilhabe und Generationengerechtigkeit“ erschienen. In der 200 Seiten nebst Anlagen umfassenden Antwort hält die Bundesregierung aktuell folgende drei zentrale Handlungsschwerpunkte fest:
• Soziale und berufliche Integration von Jugendlichen verbessern
• Zivilgesellschaft stärken – Beteiligungsmöglichkeiten und Eigeninitiative fördern
• Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern.
Zur Partizipation von Jugendlichen sieht der Bund eine wichtige Aufgabe darin, die Beteiligung in vorhandenen Regelsystemen zu stärken, statt Parallelstrukturen aufzubauen. Aus diesem Grund beabsichtige das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Rahmen der von den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zu erstellenden Sachberichte künftig auch eine Berichtspflicht – ähnlich der Berücksichtigung von Genderaspekten – zur Qualitätssteigerung der innerverbandlichen Jugendbeteiligung einzuführen. Im Übrigen sieht die Bundesregierung nach wie vor keine Veranlassung, das Wahlalter auf das vollendete 16. Lebensjahr abzusenken.
Zur Zukunft der Jugendhilfe teilt die Bundesregierung die Forderung aus dem 12. Kinder- und Jugendbericht nach einem verstärkten Zusammenwirken der unterschiedlichen Akteure im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Insgesamt bedürfe es eines stärkeren Bewusstseins für die jeweilige Rolle bei der Erziehung, Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Eltern, Kinder- und Jugendhilfe, Lehrerinnen und Lehrer, Gemeinden, ehrenamtliche Initiativen, aber auch Unternehmen und kirchliche Einrichtungen müssten gemeinsam Verantwortung übernehmen und orientiert an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zusammenarbeiten.
Zur Bedeutung der Jugendhilfeausschüsse hält die Bundesregierung fest, dass sie der zweigliedrigen Organisationsform des Jugendamts über Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts und damit der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe eine hohe Bedeutung beimisst. Durch die umfassende Beratungskompetenz des Jugendhilfeausschusses in allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie seine Beschluss-, Anhörungs- und Antragsrechte werde den Trägern der freien Jugendhilfe eine Mitverantwortung bei der Wahrnehmung und der Aufgaben der Jugendhilfe zugesprochen. Im Jugendhilfeausschuss realisiere sich damit die im Bundesrecht verankerte Stellung der freien Jugendhilfe als gleichgeordneter, selbstständiger Partner der öffentlichen Jugendhilfe. Die Beteiligung freier Träger im Jugendhilfeausschuss stelle zudem eine der Rahmenbedingungen dar, die für die Schaffung und Erhaltung eines pluralen Angebots notwendig sei. Darüber hinaus sei der Jugendhilfeausschuss ein wichtiges Instrument zur Stärkung zivilgesellschaftlichen Engagements und biete eine für die Jugendhilfeverwaltung und die kommunale Jugendpolitik unverzichtbare Plattform für bürgerschaftliche Aktivität, die die Interessen von Familien, Kindern, Jugendlichen und Eltern bei der Entwicklung von Lösungsansätzen und Handlungskonzepten unmittelbar einbezieht.
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes mit Inkrafttreten vom 01.09.2006 räume den Bundesländern in Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit ein, von bundesgesetzlichen Regelungen zur Behördeneinrichtung und damit auch von den Vorgaben des SGB VIII zur zweigliedrigen Organisation des Jugendamtes abzuweichen. Der Bundesregierung sei es ein wichtiges Anliegen, dass die bewährte zweigliedrige Organisationsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe erhalten bleibt.
Das Jugendamt ist aus Sicht des Bundes als Partner für Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichte, Polizei, Staatsanwaltschaften etc., als klar definierte Anlaufstelle für Hilfeempfängerinnen und -empfänger und als zentraler Ansprechpartner für Hilfe und Schutz bei Kindeswohlgefährdung unverzichtbar. Diese Zuverlässigkeit sei ein historischer Erfolg, den sich manche anderen europäischen Bundesländer zum Vorbild nähmen. Die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und den verschiedenen Gerichtszweigen sei nicht nur ein Erfordernis der Praxis im Hinblick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz, sondern sei in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen bundesrechtlich festgeschrieben.
Az.: III 701