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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 674/2017 vom 20.11.2017
Bundessozialgericht zu Beitragsfreiheit beim Ehrenamt
Mit Urteil vom 16. August 2017 hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherigen Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung bzw. Beitragsfreiheit des Ehrenamts zugunsten der kommunalen Ehrenämter grundlegend fortentwickelt. Danach sind Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben (Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen) wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.
Dies gilt auch dann, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements bei seinem Einsatz, seiner "Arbeit" sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter fügt oder er sich in eine Organisation einordnet, weil in aller Regel nur auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet ist.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalten ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Die Tätigkeiten sind in der Regel nicht durch persönliche Abhängigkeit geprägt, wie sie für abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit.
Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten. Das BSG geht davon aus, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht.
Die Entscheidungsgründe sind in der Entscheidungsdatenbank des BSG unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=153f00f3eb1f785b47621be393df19aa&nr=14751&pos=0&anz=1 abrufbar. Das BSG erlaubt sich den Hinweis, dass es wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber hinsichtlich ehrenamtlichen Engagements durch gesetzliche Klarstellung weitergehende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schafft. Dies entspricht einer immer wieder erhobenen Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Az.: 13.0.34-006/001