Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 253/2012 vom 10.04.2012

Bundestag beschließt Kürzung der Solarförderung

In den StGB NRW-Mitteilungen 200/2012 vom 20.03.2012 hatten wir über den Regierungsentwurf zur Reduzierung der EEG-Vergütung für Photovoltaik informiert. Der Bundestag hat am 29. März 2012 eine Reduzierung der Einspeisevergütung für Solarstrom durch Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen.

Der Bundesrat wird sich mit dem zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf voraussichtlich am 11. Mai 2012 befassen. Die in der vom Bundestag beschlossenen Fassung (BT-Drucks. 17/9152) enthaltenen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/8877) werden nachfolgend zusammengefasst.

Übergangsregelung
Die schon im Regierungsentwurf vorgesehene Vereinfachung der Vergütungsklassen und die Reduzierung der Einspeisevergütung für Anlagen, die ab dem 01. April 2012 in Betrieb genommen werden, wurden ebenso übernommen wie der restriktive Begriff der Inbetriebnahme, der nun die feste Installation am bestimmungsgemäßen Ort und die Ausstattung mit einem Wechselrichter voraussetzt. Da der Bundestagsbeschluss auch am rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. April 2012 festhält, ergeben sich grundsätzlich die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Vergütungssätze.

Installierte Anlagenleistung Dachanlagen

Freiflächenanlagen

bis 10 kW

bis 1.000 kW

bis 10 MW

bis 10 MW

19,5 ct/kWh

16,5 ct/kWh

13,5 ct/kWh

13,5 ct/kWh

Quelle: BMU, Energiewende Aktuell Ausgabe 6/2012

Neu sind die im Interesse des Vertrauensschutzes der Anlagenbetreiber beschlossenen Übergangsfristen:

  • Dachanlagen, für die vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt wurde, erhalten die derzeit geltenden Vergütungssätze, wenn sie bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden.
  • Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 01. März 2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde (Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan oder Planfeststellungsverfahren / Baugenehmigung) und die Anlage bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen wird.
  • Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30. September 2012 verlängert. Im Anwendungsbereich der Übergangsregelung sinkt die Vergütung (nach derzeit geltendem Recht) zum 01. Juli 2012 um 15 % und beträgt dann 15,25 Cent pro Kilowattstunde.
  • Das Marktintegrationsmodell (s. unten) gilt nicht für Anlagen, die nach den jeweiligen Übergangsvorschriften die alten Vergütungssätze erhalten.

Zusammenfassung von Freiflächenanlagen
Im Hinblick auf die Obergrenze von 10 Megawatt für Freiflächenanlagen gelten mehrere Anlagen, die innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu vier Kilometern in Betrieb genommen werden, als eine Anlage. Diese schon im Regierungsentwurf enthaltene Fiktion hat der Umweltausschuss in dem Sinne entschärft, dass nur Anlagen innerhalb derselben Gemeinde erfasst werden.

Degression der Einspeisevergütung
Die Vergütungssätze werden nach dem 01. Mai 2012 monatlich um 1 % gegenüber dem jeweiligen Vormonat abgesenkt. Diese Basisdegression, die einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4 % entspricht, gilt nur, wenn der so genannte Zielkorridor für den Zubau von Solarstrom eingehalten wird. Dieser Zielkorridor beträgt für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2 500 bis 3 500 Megawatt. Danach verringert sich der Wert jährlich um 400 Megawatt und wird im Jahr 2017 zwischen 900 und 1 900 Megawatt betragen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung erlaubt hätte, die Vergütungssätze kurzfristig anzupassen, entfällt.

Marktintegrationsmodell
Pro Jahr wird nur ein Teil der gesamten erzeugten Strommenge vergütet:

  • Bei Anlagen bis 10 Kilowatt installierter Leistung 80 % (Regierungsentwurf: 85 %).
  • Bei Anlagen von 10 Kilowatt bis 1 000 Kilowatt 90 %.
  • Bei Freiflächenanlagen und sonstigen Anlagen bis 10 Megawatt 100 %.

Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. Wenn der Anlagenbetreiber die erzeugte Strommenge gegenüber dem Netzbetreiber nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres nachweist, wird die tatsächlich ins Netz eingespeiste Strommenge zugrunde gelegt. Dachanlagen im Außenbereich Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich erhalten nur dann eine Dachflächenvergütung, wenn der Bauantrag vor dem 01. April 2012 gestellt wurde, das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 01. April 2012 errichteten Hofstelle steht oder das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist. Ersatzanlagen Anlagen, die vor dem 01. Januar 2012 aufgrund technischen Defekts, Beschädigung oder Diebstahl am selben Standort ersetzt werden, erhalten mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 bis zur Höhe der zuvor installierten Leistung die Vergütung der ersetzten Anlage. In StGB NRW-Intranet ist für Mitglieder unter Fachinfo/Service>Fachgebiete>Finanzen und Kommunalwirtschaft>Energiewirtschaft eine Synopse der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer und Coll. abrufbar, aus der die Änderungen gegenüber dem geltenden EEG ersichtlich sind.

Az.: II/3 811-00/1

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