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StGB NRW-Mitteilung 12/2024 vom 29.01.2024
Bundestag beschließt Rückführungsverbesserungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Januar 2024 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) beschlossen (BT-Drs. 20/9463). Ziel des Gesetzes ist es, dass geflüchtete Menschen ohne Bleibeperspektive Deutschland schneller verlassen müssen, um ein Untertauchen vor Abschiebung zu verhindern. Dafür stehen den Behörden zukünftig erweiterte Durchsuchungsmöglichkeiten, eine Ausdehnung des Ausreisegewahrsams sowie Erleichterungen bei der Fortdauer und der Anordnung von Abschiebungshaft zur Verfügung. Der Innenausschuss des Bundestags hat das Gesetz einen Tag vor der Abstimmung noch einmal verändert und unter anderem beschlossen, dass der zu beschließende Entwurf nicht die Rettung Schiffbrüchiger umfasst.
Folgende Änderungen sieht der Beschluss zum Rückführungsverbesserungsgesetz vor:
· Die Fortdauer und die Anordnung von Abschiebungshaft soll künftig unabhängig von etwaigen
Asylantragstellungen möglich sein, auch bei Folgeanträgen.
· Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote werden als eigenständiger Haftgrund außerhalb
der Fluchtgefahr im Rahmen der Sicherungshaft geregelt; zudem ist ein behördliches
Beschwerderecht für den Fall der Ablehnung des Abschiebungshaftantrags vorgesehen.
· Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird im Einklang mit dem verfassungs- und
europarechtlichen Rahmen von derzeit zehn auf 28 Tage verlängert.
· Die Behörden können auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer des abzuschiebenden
Ausländers in einer Gemeinschaftsunterkunft betreten.
· Die Zuständigkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen im Zusammenhang mit
Abschiebungen soll künftig bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen.
· Widerspruch und Klage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote haben keine aufschiebende
Wirkung mehr.
· Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen sind ebenfalls künftig von Gesetzes wegen
sofort vollziehbar.
· Die Fälle, in denen Staatsanwaltschaften bei Abschiebungen aus der Haft zu beteiligen sind,
werden reduziert.
· Das frühzeitige Auslesen von Mobiltelefonen zur Identitätsklärung einer Person ist auch weiterhin
möglich; es werden gesetzliche Anpassungen vorgenommen, die sich jüngst aus einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben.
Des Weiteren sind gesetzgeberische Maßnahmen zur Entlastung der Ausländerbehörden entsprechend der Vorgabe der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer Besprechung am 10. Mai 2023, die Leistungsfähigkeit der Ausländerbehörden deutlich zu erhöhen, vorgesehen:
· Für subsidiär Schutzberechtigte können künftig Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer
von drei Jahren statt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt werden.
· Das Erfordernis für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt innerhalb der Europäischen Union wird aufgehoben, so dass diese nur noch alle
zehn Jahre in der Ausländerbehörde vorsprechen müssen und eine Neuausstellung des
Aufenthaltstitels bei Ablauf der Gültigkeit oder Verlust des Passes entfällt.
· Weiter wird die Befristung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung von bisher längstens
drei auf nunmehr längstens sechs Monate verlängert, solange der Ausländer verpflichtet ist, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen wird die Befristung von längstens sechs auf
längstens zwölf Monate verlängert.
Anmerkung des StGB NRW und des DStGB
Das Rückführungsverbesserungsgesetz ist zu begrüßen. Die Kommunen sind bei den Unterbringungsmöglichkeiten nach wie vor am Limit. Insofern werden Kapazitäten freigehalten für Menschen, die tatsächlich auf Asyl dringend angewiesen sind. Für Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen fliehen und in Deutschland arbeiten wollen, stehen die Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zur Verfügung. Wichtig ist jetzt insbesondere, dass die Beschlüsse zum Asylpaket der Europäischen Union zeitnah umgesetzt werden. Dies bedeutet, die Bleibeperspektive bereits vor der Einreise in die EU zu überprüfen und Geflüchtete solidarisch innerhalb Europas zu verteilen.
Die vollständige Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist zu finden unter:
Rückführungsverbesserungsgesetz
Quelle: DStGB Aktuell 0324 vom 19.01.2024
Az.: 16.1.11-008/001