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StGB NRW-Mitteilung 189/2019 vom 17.04.2019
Starke-Familien-Gesetz vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 21.03.2019 dem Starke-Familien-Gesetz seine Zustimmung gegeben. Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt.
Der Kinderzuschlag ist seit 01.01.2005 eine Familienleistung, der die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlasten und Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern und Jugendlichen bekämpfen soll. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Finanziert wird der Kinderzuschlag aus Bundesmittel.
Die verabschiedete Neugestaltung des Kinderzuschlags erfolgt in zwei Schritten. Zum 1. Juli 2019 wird der Kinderzuschlag von derzeit maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht. Damit sichert der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und den gesondert gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen die Existenzgrundlage der Kinder. Ab 2021 wird die Höhe entsprechend des Existenzminimumberichts dynamisiert. Kindeseinkommen (z. B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 100 Prozent.
Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten. Damit die Leistung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, wird der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher. So wird die Leistung in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.
Zum 1. Januar 2020 wird die „Abbruchkante“, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben. Nach bisheriger Rechtslage konnte es passieren, dass Familien im Kinderzuschlag nur ein wenig mehr Geld verdienen und dadurch der Kinderzuschlag komplett wegfällt, so dass sie insgesamt weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor. Ab dem nächsten Jahr läuft die Leistung kontinuierlich aus, so dass negative Erwerbsanreize vermieden werden. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 50 Prozent. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag.
Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein SGB II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Dieser erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die in verdeckter Armut leben, wird allerdings zunächst auf drei Jahre befristet.
Zusätzlich wird zum 1. August 2019 das sog. Bildungs- und Teilhabepaket verbessert: Das Schulstarterpaket steigt von 100 Euro auf 150 Euro und in den Folgejahren entsprechend der Steigerung der Regelsätze. Die monatliche Teilhabeleistung steigt von 10 Euro auf pauschal 15 Euro. Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte fallen weg. Mit dieser Maßnahme werden die Eltern nicht nur finanziell entlastet, sondern es fällt auch eine Menge Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Verwaltung weg. Darüber hinaus kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist.
Das Starke-Familien-Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats (Quelle: DStGB Aktuell vom 29.03.2019).
Az.: 35.1.0-002/001