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StGB NRW-Mitteilung 394/2007 vom 29.05.2007
Bundestag genehmigt Änderung des Passgesetzes
Der Bundestag hat am 24.05.2007 dem Änderungsgesetz zum Passgesetz (BT-DrS. 16/4138, PDF:http://dip.bundestag.de/btd/16/041/1604138.pdf, siehe StGB NRW-Mitteilung 328/2007) unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Innenausschuss (BT-DrS. 16/5445, PDF: dip.bundestag.de/btd/16/054/1605445.pdf) zugestimmt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 8. Juni mit dem Gesetz befassen. Die Neuregelungen bedürfen nicht dessen Zustimmung.
Damit sind ab dem 01.11.2007 auch die Bilder zweier Fingerabdrücke im Pass zu speichern. Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen. Näheres soll eine Rechtsverordnung regeln.
Zudem sind nach der neuen Fassung des Passgesetzes und des ebenfalls geänderten Personalausweisgesetzes die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten berechtigt, die bei den Pass- und Personalausweisbehörden gespeicherten Lichtbilder im automatisierten Verfahren abzurufen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die entsprechende Behörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Außerdem wird die Altersgrenze für die Ausstellung von Kinderreisepässen von 16 auf 12 Jahre herabgesetzt. Die dadurch entstehende Lücke zwischen dem Höchstalter für die Ausstellung von Kinderreisepässen und dem Beginn der Ausweispflicht (16 Jahre) wird laut der Begründung durch die Ermöglichung der Ausstellung eines Personalausweises an Personen vor Beginn der Ausweispflicht geschlossen.
Hinsichtlich der Kosten sieht der Bundestag keine erheblichen Mehraufwände bei den Passbehörden.
Az.: I/2 113-00