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StGB NRW-Mitteilung 389/2020 vom 29.06.2020
Bundestag setzt klares Zeichen zum strafrechtlichen Schutz von Kommunalpolitikern
Der Bundestag hat das Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität verabschiedet. Darin enthalten sind neben einer Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vor allem Reformen des Strafgesetzbuches, um Kommunalpolitiker besser vor Beleidigungen zu schützen. Das Gesetz ist ein richtiger Schritt, auch wenn der DStGB sich weiterreichende Reformen gewünscht hätte. Nunmehr liegt die Verantwortung auch bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, die den neuen Strafrahmen auch anwenden und Täter verurteilen müssen. Neben dem Aspekt des Strafrechts ist vor allem der Ausbau der politischen Bildung in allen Altersklassen notwendig, damit auch über Zusammenhänge und Entscheidungsprozesse informiert und keine Vorurteile geschürt werden.
In seiner Sitzung am 18.06.2020 hat der Bundestag das Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität verabschiedet. Das Gesetzespaket enthält vor allem Änderungen des Strafgesetzbuches, des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und des Bundesmeldegesetzes.
Herauszustellen ist, insbesondere bei den Änderungen des Strafrechts, die Reform des § 188 StGB. Hierbei werden zukünftig auch ausdrücklich Kommunalpolitiker einbezogen. Darüber hinaus wird der besondere strafrechtliche Schutz des §188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede auch auf Beleidigungen erweitert. Beleidigungen zu Lasten von Kommunalpolitikern können zukünftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, anstelle wie bisher mit maximal einem Jahr.
Daneben soll der Schutz von Notdiensten in § 115 StGB verbessert werden. Mancherorts ist es Alltag, dass Rettungskräfte, Ärzte und Pfleger attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz sind erst vor zwei Jahren strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz wird nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.
Soziale Netzwerke sollen strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die letzte IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen. Das BKA prüft den gemeldeten Post und entscheidet dann, ob eine weitere Identifizierung des Nutzers notwendig ist.
Künftig sollen Betroffene von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können und so davor geschützt sein, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert. Die Meldebehörden sollen berücksichtigen müssen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird (wie bisher) bei Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.
Anmerkung des DStGB
Die Reformen des Strafgesetzbuches sind ein richtiger Schritt, um den Schutz von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern vor Beleidigungen, Bedrohungen und Angriffen strafrechtlich zu schützen. Aus Sicht des DStGB wäre – um Strafbarkeitslücken zu schließen – noch die Einführung eines Straftatbestandes zum Politiker-Stalking notwendig gewesen. Die strafrechtlichen Änderungen bringen jedoch nichts, wenn die Staatsanwaltschaften und die Gerichte hier nicht konsequenter als in der Vergangenheit entsprechende Taten zulasten von Kommunalpolitikern ernst nehmen und die Täter dann konsequent verfolgt und verurteilt werden.
Quelle: DStGB Aktuell 2520 vom 19.06.2020
Az.: 14.0.35-002