Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 746/2004 vom 23.09.2004

Bundesumweltministerium zum Elektronikschrottgesetz

Wie in den Mitteilungen des StGB NRW (Mitt. StGB NRW September 2004 Nr. 664) berichtet, hatte die ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Ländern bereits im Juli 2004 zum geplanten ElektroG aufgrund einer gemeinsamen Initiative der kommunalen Spitzenverbände einen den Interessen von Städten und Gemeinden entgegenkommenden Beschluss gefasst. Hiernach sollte bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikgeräte sichergestellt sein, dass für Kommunen keine zusätzlichen Haushalts- und Gebührenrisiken entstünden. Als Reaktion auf diesen Beschluss hat sich nun Bundesumweltminister Jürgen Trittin mit Schreiben vom 13.08.2004 an den Vorsitzenden der ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder, Herrn Innenminister Klaus Buß (Schleswig-Holstein), gewandt.

Quintessenz des Schreibens ist, dass mit dem im Juli vorgelegten Referentenentwurf die Probleme sämtlicher Betroffener, insbesondere auch die der Kommunen, ausgewogen gelöst worden seien. Im Einzelnen hat das Schreiben des Bundesumweltministers folgenden Wortlaut:

„… vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Juli 2004 zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikgeräte in nationales Recht.

Der Beschluss der IMK vom 7./8. Juli 2004 beruht offensichtlich noch auf dem Arbeitsentwurf zum Elektro- und Elektronikgesetz. Inzwischen ist der intensive Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden durch das BMU weiter geführt worden. Der Anregung von kommunaler Seite, rechtliche Risiken bei der Gebührenberechnung durch eindeutige Verweise auf die kommunalen Pflichten nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu vermeiden, wurde im inzwischen vorliegenden Referentenentwurf gefolgt.

Auch konnte in Gesprächen mit der Herstellerseite die Bereitschaft erreicht werden, stärker auf die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzugehen. Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass die Hersteller die Bereitstellung der Sammelcontainer auf den kommunalen Flächen finanzieren. Dem Beirat der von den Herstellern zu finanzierenden Gemeinsamen Stelle, die als staatlich Beliehene die Abholverfügungen gegenüber den Herstellern durchsetzen wird, sollen auch kommunale Vertreter angehören.

Wesentlich ist, dass der Gesetzentwurf entsprechend dem Richtlinienansatz eine ausgewogene Berücksichtigung der involvierten Interessen verfolgt. Den Herstellern wird die Entsorgung der so genannten „historischen“ Altgeräte und der „Waisengeräte“ zugewiesen. Damit werden sie auch für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten verantwortlich sein, die teilweise vor vielen Jahren und von Herstellern produziert wurden, die überhaupt nicht mehr am Markt sind. Dafür sollen die Kommunen weiterhin für die Sammlung verantwortlich sein.

Wir sollten nicht vergessen, dass es auch für die Kommunen erhebliche Nachteile und kaum überschaubare Risiken mit sich brächte, wollte man von der Teilung der Verantwortung zwischen den Herstellern, die sämtliche Altgeräte zu entsorgen haben, und den Privathaushalten, die die kommunale Sammlung der Altgeräte über Abfallgebühren finanzieren, abgehen. Ich hielte eine Zerschlagung der vielerorts bereits bestehenden und bewährten kommunalen Altgerätesammlungen nicht nur unter ökologischen, sondern auch unter kommunal-politischen Aspekten für äußerst schädlich.

Schließlich möchte ich auf einen weiteren zentralen Punkt des Referentenentwurfs hinweisen: Nach jetzigem Stand ist vorgesehen, es in das Ermessen der Kommunen zu stellen, welche Altgeräte sie den Herstellern überlassen und welche sie anderweitig selbst entsorgen bzw. vermarkten wollen. Damit soll dem Anliegen der Kommunen Rechnung getragen werden, die um den Bestand ihrer Sozialbetriebe und um die gewinnbringende Vermarktung bestimmter Altgeräte fürchten: Diese für die Kommunen günstige Regelung wurde trotz Kritik der Hersteller aufgenommen, die darin ein „Rosinenpicken“ der Kommunen sehen.

Zusammenfassend bin ich sicher, dass mit der Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht eine Entlastung der Kommunen bzw. der Gebührenzahler möglich wird. Daher appelliere ich an alle Beteiligten, den jetzt eingeschlagenen Weg der Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Kommunen und der Hersteller fortzugehen und nicht durch Beharren auf Maximalforderungen die Kompromissbereitschaft der jeweils anderen Seite zu überfordern.

Der Referentenentwurf mit Begründung wurde am 13. Juli 2004 an die zuständigen Obersten Landesbehörden versandt und ist unter www.bmu.de/altgeraete im Internet zu finden. Er wird nach den Anhörungsterminen vom 5. und 6. August 2004 nochmals überprüft und anschließend dem Bundeskabinett zugeleitet.

Mit freundlichen Grüßen“


In Übereinstimmung mit dem DStGB weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Aus Sicht des DStGB und des StGB NRW ist die Refinanzierbarkeit der kommunalen Sammlungskosten durch Abfallgebühren mit der Vorlage des Referentenentwurfs keineswegs abschließend geklärt. Soweit durch das Trittin-Schreiben Glauben gemacht werden soll, das Festhalten am Prinzip der „geteilten Produktverantwortung“ erfolge letztlich zum Wohle der von der Sammlungsverpflichtung betroffenen Kommunen, wird verkannt, welche alternativen Umsetzungsmöglichkeiten durch ein Elektrogesetz bestünden. So könnte ein Gesetz zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie sehr wohl die Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung von Elektroaltgeräten vollständig den Herstellern auferlegen, ohne vielerorts in Kommunen bereits bestehende Strukturen zur Altgerätesammlung zu zerschlagen. Kommunale Entsorgungseinrichtungen könnten etwa im Wege der Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden, allerdings dann gegen ein angemessenes Entgelt der Hersteller.

Die in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Zuversicht, die mit dem Referentenentwurf vorgesehene Umsetzung der Altgeräterichtlinie in nationales Recht werde zu einer Entlastung der Kommunen und Gebührenzahler führen, findet angesichts der kostenintensiven vorgesehenen Verpflichtungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach Auffassung des DStGB und des StGB NRW keine Stütze in den geplanten Regelungen.


Az.: II/2 31-02 qu/g

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