Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 470/2012 vom 19.07.2012

Bundesumweltministerium zur Wertstofftonne

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat mit Datum vom 18.07.2012 erste Eckpunkte zur Einführung einer Wertstofftonne vorgelegt (abrufbar unter: www.bmu.de und dort unter: Die Themen/Wasser Abfall Boden/Kreislauf-und Abfallwirtschaft/Zum Themenbereich/Online-Dialog Wertstofftonne).

Nach den Thesen des BMU zur Einführung einer Wertstofftonne wird angestrebt, die heutige gelbe Tonne zu einer Wertstofftonne bundesweit umzufunktionieren. In dieser Wertstofftonne sollen dann nicht nur Einwegverpackungen (so genannte Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien), sondern auch Kunststoffe und Metalle, die keine Einwegverpackungen sind (so genannte stoffgleiche Nicht-Verpackungen - SNP), erfasst werden.

Das BMU lässt in seinen Thesen zur Einführung der Wertstofftonne die Frage der Systemträgerschaft (privat oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) sowie die Frage der Finanzierung offen. Angedeutet wird, dass im Wettbewerb auch Mischlösungen denkbar sind. So heißt es unter der These „Haushaltsnähe und Flächendeckung“, dass „mit der Wertstofftonne ein bürgerfreundliches und komfortables Wertstofferfassungssystem unmittelbar am Haushalt angestrebt wird. Soweit auf Basis anderer Erfassungsstrukturen (z. B. Wertstoffhöfe) nachweislich vergleichbare Sammel- und Verwertungserfolge erreicht werden, können diese auf Wunsch der Kommune beibehalten werden. Maßgeblich ist jeweils die Einhaltung der vorgegebenen ökologischen Anforderungen“.

Im Hinblick auf die Finanzierung der Wertstofftonne wird darauf verwiesen, dass sich der Wettbewerb mehrerer Anbieter von Erfassungs- und Verwertungsleistungen als effektives Mittel zur Kostensenkung und zur Etablierung effizienter Strukturen erwiesen hat. Daher sei zu prüfen, inwieweit auch die haushaltsnahe Wertstofferfassung nach wettbewerblichen Grundsätzen organisiert werden kann, um zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu vermeiden. Wettbewerb schließe die angemessene Einbindung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Wertstofferfassung nicht aus.

Insoweit wird die Produktverantwortung der Hersteller als tragendes Prinzip favorisiert, wobei eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung zu einem Wertstoffgesetz vorgesehen ist. Zugleich soll eine zentrale Stelle eingerichtet werden, welche als Registerstelle der wesentlichen Marktteilnehmer fungiert, die Information der Öffentlichkeit sicherstellt, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen durch geeignete Spielregeln für Hersteller, Vertreiber und Entsorger konkretisiert und Verstöße bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringt.

Zum Thema der Finanzierung wird außerdem festgehalten, dass die bei der Wertstoffrückgewinnung voraussichtlich erzielbaren Erlöse die zu erwartenden Kosten der Erfassung, Sortierung und Verwertung gegenwärtig noch nicht decken werden, so dass die angestrebten ökologischen Ziele im Interesse der Bürgerinnen und Bürger mit dem geringstmöglichen ökonomischen Aufwand anzusteuern sind.

Die Geschäftsstelle weit ergänzend auf Folgendes hin:

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des StGB NRW hat in seiner Sitzung am 03.05.2012 in seinen Forderungen an die neue Landesregierung einstimmig beschlossen, dass eine Wertstofftonne unter Regie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Bundesebene eingeführt werden soll. Hierdurch würde sichergestellt, dass Wertstoffe aus privaten Haushaltungen unabhängig vom Verwertungspreis einer verlässlichen sowie hochwertigen Verwertung zugeführt werden. Hierfür bietet die gebührenfinanzierte kommunale Abfallentsorgung die beste Grundlage. Zugleich wird es als sinnvoll angesehen, in einem künftigen Wertstoffgesetz des Bundes die Entsorgung von gebrauchten Einwegverpackungen nach der Verpackungsverordnung wieder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überantworten, weil das bestehende private Erfassungssystem mit mittlerweile 10 Systembetreibern einen zu hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert.

In der Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat die neue NRW-Landesregierung festgehalten, dass die Verantwortung für die Abfallentsorgung Teil der Daseinsvorsorge und Aufgabe der Kommunen ist und dieses insbesondere auch für die Einführung der Wertstofftonne gilt (Zeile 3044 der Koalitionsvereinbarung). Weiterhin wird ausgeführt, dass im anlaufenden Prozess des Gesetzgebungsverfahrens hin zu einem Wertstoffgesetz eine klar ausgeprägte kommunale Organisationshoheit für die Wertstoffsammlung gewollt ist (Zeile 3085 der Koalitionsvereinbarung).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber sich in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) selber im Hinblick auf die sog. Wertstofftonne hohe Anforderungen gestellt hat. Dort ist geregelt, dass eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden kann, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden.

Insbesondere im Hinblick auf die hochwertige Verwertung von Kunststoffen, die keine Einwegverpackungen sind (z.B. Kunststoff-Wischeimer, Kunststoff-Wurstschale), besteht damit noch Klärungsbedarf. Dieses gilt auch im Hinblick auf etwaige Schadstoffbelastungen in Kunststoffprodukten, die es im Rahmen einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung zu beachten gilt (§ 7 Abs. 3 KrWG). Hierzu wird in dem Thesenpapier des BMU vom 18.07.2012 aber keine Aussage getroffen.

Az.: II/2 3102 qu-ko

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