Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 420/2010 vom 23.09.2010

Bundesvereinigung zum Entwurf des Bundesabfallgesetzes

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 17.09.2010 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Stand: 06.08.2010) abgegeben.

Die 16seitige Stellungnahme kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebotes unter www.kommunen-in-nrw.de , Rubrik „Fachinfo & Service / Fachgebiete / Umwelt, Abfall und Abwasser“ abgerufen werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums die kommunale Abfallentsorgung erheblich gefährdet wird.

Vor allem die Neuregelung zur Zulässigkeit von gewerblichen Abfallsammlungen wurde kritisiert, weil das rechtssystematisch klare und praktisch gut anwendbare Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.) zur Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen durch die beabsichtigte Neuregelung ausgehebelt werden soll.

Wenn private Abfallentsorgungsunternehmen verwertbare Abfälle wie z. B. Altpapier aus den privaten Haushalten demnächst über gewerbliche Sammlungen neben der kommunalen Erfassungsstruktur erfassen, um die Erlöse für sich zu behalten, fehlen den Städten, Gemeinden und Kreisen diese Erlöse, um die Abfallgebühren stabil zu halten. Denn mit den Erlösen decken die Kommunen einen Teil der Abfallentsorgungskosten ab. Die Zeche dafür zahlen dann zukünftig die Gebührenzahler über höhere Abfallgebühren.

Hierdurch wird auch die nachhaltige, umweltorientierte und zuverlässige Verwertung von Abfällen gefährdet, die von den Kommunen — unabhängig vom jeweiligen Verwertungspreis — seit Jahrzehnten flächendeckend sicher gestellt wird.

Nicht zu unterschätzen sind auch die möglichen Folgen für die Wohnqualität in Wohngebieten und die Verkehrssicherheit. Abfalltransporte in Wohngebieten und auf Straßen werden von den einsammlungspflichtigen Städten und Gemeinden seit jeher auf das absolut notwendige Maß reduziert. Hier stehen der Schutz der Anwohner und die Verkehrssicherheit eindeutig im Vordergrund. Wohnstraßen sind keine Wettkampfarenen, wo ausgetragen wird, wer verwertbare Abfälle am schnellsten zu seinem Vorteil einsammeln kann. Dabei ist auch zu beachten, dass private Abfallsammler regelmäßig nur in günstig zu entsorgenden Gebieten nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung wie z.B. Altpapier sammeln werden, während die Städte und Gemeinden eine flächendeckende Sammlung unter anderem auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gewährleisten müssen.

Die Folgen eines solchen ruinösen Wettbewerbs müssen nicht nur die Gebührenzahler tragen, sondern auch die privaten Entsorgungsunternehmen selbst, die im Auftrag der Kommune sammeln, weil für keinen mehr klar absehbar sein wird, welche Mengen an verwertbaren Abfällen eingesammelt werden können.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht, dass an das rechtssystematisch klare Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.) anzuknüpfen ist. Auch europarechtlich ist die bestehende gesetzliche Regelung im Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (§13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend als europarechtskonform angesehen worden.

Gerade der Vertrag von Lissabon (in Kraft getreten am 01.12.2009) bestätigt in aller Deutlichkeit die vom Bundesverwaltungsgericht ergangene Rechtsprechung und damit das Selbstverwaltungsrecht der Städte, Kreise und Gemeinden als Kernbestand unserer demokratischen Grundordnung. Dieses hat auch die Bundesregierung im Magazin zur Europapolitik (Nr. 66, 07/2010) betont. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten deshalb, dass auch das Bundesumweltministerium zur Kenntnis nimmt, dass der Lissabon-Vertrag die kommunalen Selbstverwaltungsrechte schützt und stärkt. Dieses muss sich auch in der Sicherung der kommunalen Aufgabe der Abfallwirtschaft als Daseinsvorsorgeleistung, die von den Städten, Kreisen und Gemeinden erbracht wird, niederschlagen. Der vorgelegte Referentenentwurf trägt dem nicht Rechnung, obwohl der Lissabon-Vertrag eine innerstaatliche Organisationsentscheidung insbesondere bei den Aufgaben vom allgemeinen wirtschaftlichen Interesse wie der Abfallentsorgung ermöglicht (so ausdrücklich auch: Prof. Dr. Ludwig Krämer in Abfallrecht, Heft 1, 2010, Seite 40 ff.).

Schließlich wird die Warenverkehrsfreiheit durch eine geordnete kommunale Erfassung in den Städten und Gemeinden nicht beeinträchtigt, weil nach der geordneten Erfassung der verwertbaren Abfälle durch die Stadt/Gemeinde auf dem Verwertungsmarkt ein Verwerter gesucht wird. Es ist nicht nachvollziehbar und liegt jedenfalls nicht im Interesse einer geordneten Abfallerfassung, dass europarechtlich ein „Häuserkampf“ um verwertbare Abfälle mit allen negativen Folgewirkungen (u.a. Gefährdung von Passanten, Gefährdung der Verkehrssicherheit) gewollt sein kann.

Az.: II/2 31-02

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