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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 572/2007 vom 20.08.2007
Bundesverfassungsgericht bestätigt Pflichtrestmülltonne
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 19.06.2007 (Az.: 1 BvR 1290/05) bestätigt, dass die Pflichtrestmülltonne für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung verfassungsgemäß ist. Hintergrund der Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde eines privaten Abfallbesitzers/-erzeugers gegen die Zuteilung einer Pflichtrestmülltonne und die hierzu unter anderem ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2005 (Az. 7 CN 6.04 - , NVWZ 2005, S. 695). Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Bundesverwaltungsgericht darin, dass § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) findet, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung, wonach jeder gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger eine Pflicht-Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen näheren Festlegungen in Benutzung zu nehmen hat, sei auch seinem Inhalt nach bestimmt genug und auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr klargestellt, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung in vollem Umfang zur Anwendung gebracht werden kann, d. h. eine Behälterbenutzungspflicht im Hinblick auf eine Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung besteht, es sein denn, der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger weist nach, dass bei ihm keine nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen.
Az.: II/2 31-02 qu/ko