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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 788/1999 vom 20.11.1999
Bundesverfassungsgericht zu Aussetzung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, das Energiewirtschaftsgesetz teilweise auszusetzen. Dies hatten eine Reihe von Städten im Rahmen eines Eilverfahrens gefordert.
Bekanntlich haben 13 Städte Verfassungsbeschwerden gegen die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes erhoben. Hauptargumente der Klägerinnen sind der Entzug kommunaler Regelungskompetenz sowie die existentielle Bedrohung der Stadtwerke durch den in Gang gesetzten Wettbewerb. Neben den Verfassungsbeschwerden wurden Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit sollte erreicht werden, das EnWG teilweise bis zum 10.08.1999 auszusetzen.
Das BVerfG hat am 09.09.1999 die Anträge auf Erlaß einer e. A. abgelehnt. In ungewöhnlich deutlicher Form brachte der zweite Senat zum Ausdruck, die Antragsstellerinnen hätten die zu befürchtenden Nachteile für den Fall des Nichtergehens der e. A. nicht hinreichend konkretisiert, sondern lediglich mit allgemeinen Ausführungen ihre Befürchtungen über die Auswirkungen des EnWG vorgetragen, ohne ihre jeweilige individuelle Betroffenheit darzulegen. Der Sachvortrag enthalte keine konkreten, durch Tatsachen belegte Anknüpfungspunkte für konkrete Gefährdungen. Vertreten waren die Städte durch die Kanzlei Becker, Büttner und Partner. Diese hatten bei einer Reihe von Bürgermeistern mit Serienbrief um Übertragung des Mandats zum Pauschalhonorar geworben. Die Geschäftsstelle hatte seinerzeit über diese ungewöhnliche Art der Mandatenwerbung informiert sowie zu kritischer Distanz geraten.
Die Entscheidung hat die kommunalen Positionen zur Energiewirtschaft in der Öffentlichkeit geschwächt. Allerdings haben an jenem Wochenende andere Ereignisse im Medieninteresse gestanden, so daß die Nachricht von der Niederlage der Städte vor dem BVerfG glücklicherweise in Presse, Funk und Fernsehen keine große Verbreitung gefunden hat.
Die Geschäftsstelle betrachtet die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes nach wie vor als wenig kommunalfreundlich und als Beschneidung der kommunalen Regelungskompetenz. Da das BverfG vor allem gerügt hat, dass seitens der Prozeßvertreter nicht ausreichend zur Sache vorgetragen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei besserer schriftlicher Vorbereitung anders entschieden worden wäre. Es handelt sich darüber hinaus um keine Entscheidung in der Hauptsache, also der Verfassungsbeschwerden. Über deren Annahme hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Ohnehin sollte eine kommunalfreundliche Änderung des EnWG nicht im Weg von Rechtsstreitigkeiten verfolgt werden müssen. Statt einer gerichtlichen bedarf es einer politischen Entscheidung.
Der Volltext der Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: G/3 811-00