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StGB NRW-Mitteilung 205/2014 vom 07.03.2014
Bundesverfassungsgericht zu degressiven Zweitwohnungsteuertarifen
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2014 — Az. 1 BvR 1656/09 — entschieden, dass ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif nur bei hinreichend gewichtigen Sachgründen zulässig ist und im Übrigen wegen eines Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei. Vereinfachungs- und Typisierungseffekte sowie Lenkungsziele durch degressive Zweitwohnungsteuertarife sind nach der BVerfG-Entscheidung hinreichend gewichtige Sachgründe für diese Ungleichbehandlung. Der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz wurde stattgegeben und die zugrunde liegenden Satzungen für nichtig erklärt.
Im entschiedenen Fall hatte die Stadt Konstanz den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 aufgrund einer Satzung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Die Steuertarife orientieren sich am jährlichen Mietaufwand als steuerliche Bemessungsgrundlage und pauschalieren den Steuerbetrag durch Bildung von fünf (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht Mietaufwandsgruppen (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006). Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führt insgesamt zu einem - in Relation zum Mietaufwand - degressiven Steuerverlauf. Zwar steigt der absolute Betrag der Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Nicht nur auf den jeweiligen Stufen, sondern auch über die Stufen hinweg sinkt jedoch der sich aus dem Mietaufwand und dem zu zahlenden Steuerbetrag ergebende Steuersatz mit steigendem Mietaufwand ab.
Diese degressive Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuertarife verstößt nach dem Beschluss des BVerfG gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Mustersatzung des StGB NRW sieht wegen bestehender Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem degressiven Steuertarif, die jetzt vom BVerfG bestätigt worden sind, einen einheitlichen Steuertarif vor.
Az.: IV/1 933-02