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StGB NRW-Mitteilung 784/2003 vom 22.10.2003
Bundesverfassungsgericht zu Lehrpersonal mit Kopftuch
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. September 2003 ein Urteil (Az.: 2 BvR 1436/02) zu der Frage gefällt, inwieweit ein Verbot zulässig ist, in der Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte die Beschwerdeführerin die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sie sich gegen die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamtes Stuttgart, durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, daß ein Verbot für Lehrkräfte, in der Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage finde. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel könne für den Gesetzgeber Anlaß zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 33 Abs. 2 i.V.m. Artikel 4 Abs. 1 und 2 und mit Artikel 33 Abs. 3 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wurde aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen, d.h. drei Richter vertraten hier eine andere Auffassung.
Die Entscheidung kann unter Internet unter www.bverfg.de oder im Intranet-Angebot des StBG NRW unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Beamtenrecht abgerufen werden.
Az.: IV/2-211-20