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StGB NRW-Mitteilung 345/2018 vom 13.06.2018

Bundesverfassungsgericht zu Streikverbot für Beamte/Beamtinnen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.06.2018 entschieden, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten ist. Es stehe auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und sei insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Als zwei wesentliche Erwägung für seine Entscheidung führt das Gericht an, dass das Streikverbot die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendige Voraussetzung der Traditionalität erfülle, da es auf eine jedenfalls in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründete Traditionslinie zurück gehe, und diejenige der Substanzialität, da es eine enge inhaltliche Verknüpfung mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht sowie dem Alimentationsprinzip, aufweise.

Im Übrigen sei das Streikverbot als Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation.

Für eine Regelung etwa der Besoldung durch Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikrechts kein Raum. Könnte die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip diene aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichere die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab.

Weitere Erwägungen des Gerichts können der Pressemitteilung des BVerfG (Nr. 46/2018 vom 12.06.2018) entnommen werden http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html. Die Aktenzeichen der Urteile lauten: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13 (Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 46/2018 vom 12. Juni 2018).

Az.: 14.0.1

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