Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 238/2002 vom 05.05.2002
Bundesverfassungsgericht zu "UMTS-Lizenzen"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. März 2002 sein Urteil in den Verfahren über die Verteilung der Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. März 2002 verkündet (Az. 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01). Die Anträge der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen blieben sämtlich erfolglos.
Die sogenannten UMTS-Lizenzen waren im Sommer 2000 von der Regulierungsbehörde versteigert worden. Den Erlös von rund 99 Milliarden DM vereinnahmte der Bund. Baden-Württemberg, Bayern und Hessen vertraten die Auffassung, die Länder müßten an der Aufteilung der Versteigerungserlöse beteiligt werden. Diese seien keine Veräußerungsentgelte, sondern Erträge einer nichtsteuerlichen Abgabe. Auf diese Abgabe sei Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 GG entsprechend anzuwenden. Art. 106 GG enthalte für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern abschließende Bestimmungen der Ertragshoheit. Entsprechende Vorschriften für die Ertragsverteilung bei Gebühren und anderen nichtsteuerlichen Abgaben fehlten im GG. Die Lücke müsse durch eine ergänzende Interpretation der Verfassung geschlossen werden. Hilfsweise hätten die Länder Anspruch auf eine Veränderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilungsquote (Art. 106 Abs. 3 u. 4 GG). Die Versteigerungserlöse stellten laufende Einnahmen dar. Zudem könnten die Lizenznehmer die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben steuermindernd ansetzen, was zu erheblichen Steuermindereinnahmen sowohl bei der Körperschaftssteuer als auch bei der Gewerbesteuer führen werde. Dadurch verringere sich auch das den Ländern aus diesen Steuern zufließende Aufkommen.
Der Zweite Senat führt demgegenüber in der Urteilsbegründung aus, daß es keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Beteiligung der Länder an den Ersteigerungserlösen gibt. Das Grundgesetz regle in den Artikeln 106 und 107 die Verteilung des Steueraufkommens, im übrigen folge die sogenannte Ertragszuständigkeit von Abgaben mangels einer anderweitigen Regelung der Verwaltungszuständigkeit. Letztere liege für den Bereich Telekommunikation beim Bund. Die Normen der Finanzverfassung, die Art. 104 a bis 108 GG umfassen, bildeten eine geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung. Diese werde von den Prinzipien Formenklarheit und Formenbindung beherrscht. Weder könne der einfache Gesetzgeber diesen Rahmen überschreiten, noch bestehe ein rechtlicher Grund für Analogieschlüsse. Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern komme überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu. Die festgelegten Kompetenzen könnten auch nicht im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern geändert werden. Aus dem Formenprinzip des Art. 106 GG folge, daß nichtsteuerliche Einnahmen sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln können; Art. 106 Abs. 3 GG könne auf nichtsteuerliche Einnahmen nicht erstreckt werden. Wie der Senat ausführt, begründen die Einnahmen aus den Versteigerungserlösen auch weder einen Anspruch der Länder auf Änderung der Umsatzsteuerverteilung noch des Finanzausgleichsgesetzes. Beide Regelwerke seien zukunftsorientiert, während die Einnahmen in der Vergangenheit angefallen sind. Ebenso blieben die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen § 11 Telekommunikationsgesetz erfolglos, da für die Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von UMTS-Lizenzen die Regelung der Ertragshoheit keine Rolle spielt. Dem Bund stehen die Erlöse aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen sonach ungeschmälert zu.
Az.: IV/1 902-04