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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 610/2016 vom 12.09.2016
Bundesverfassungsgericht zu Verfassungsbeschwerde Titisee-Neustadt
Mit Mitteilung Nr. 8/2015 v. 15.01.2015 hatte der StGB NRW berichtet, dass die Stadt Titisee-Neustadt Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt hat. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Stadt die Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG durch das kartellrechtliche Regime der Konzessionsvergabe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kommunalverfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Gemeinde hatte sich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Verbots der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilnetze ohne vorherige Ausschreibung (1), des Verbots, bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilnetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben (2) und des Verbots, bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energienetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen (3), gewandt.
Die zuständige Kammer des BVerfG wies die Kommunalverfassungsbeschwerde mit der Begründung zurück, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen haben und daher aus formellen Gründen nicht mit Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden können. Dies würde dem Willen des Verfassungsgebers zuwiderlaufen und die Kommunalerfassungsbeschwerde in eine Urteilsverfassungsbeschwerde umwandeln.
Dadurch entstehe auch keine Rechtsschutzlücke für die Kommunen, da die Fachgerichte verpflichtet sind, die besondere Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung und ihrer Konkretisierung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen, um bei der Auslegung und Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Das BVerfG betont in diesem Zusammenhang auch, dass die Fachgerichte nach Art. 100 GG dazu verpflichtet sind, Gesetze, die sie für verfassungswidrig halten, dem BVerfG vorzulegen, wenn diese entscheidungserheblich sind. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann im StGB NRW-Internetangebot unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Öffentlicher Bereich abgerufen werden.
Az.: 28.3.2 we