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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 805/2023 vom 19.12.2023
Bundesverfassungsgericht zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Am 18.12 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung veröffentlicht, wonach die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die ausführliche Pressemitteilung und der Beschluss sind zu finden unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-117.html.
Konkret ging es um § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG und den Verteilschlüssel (je ein Drittel Einwohnerzahl, Arbeitslosenzahl und Kassenkreditbestand). Das Land Berlin hatte die den Prozentsätzen zugrundeliegenden Verteilungskriterien beanstandet und insbesondere eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Stadtstaaten gesehen (vor allem in Bezug auf die Kassenkredite). Der Senat hat nun klargestellt, dass der Normenkontrollantrag offensichtlich unbegründet und § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Leitsätze zum Beschluss lauten:
- Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
- Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer Gleichbehandlung dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.
Az.: 41.0.1-001/002