Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 184/2002 vom 05.04.2002

Bundesverfassungsgericht zur Besteuerung von Renten und Pensionen

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bekanntlich mit Urteil vom 06. März 2002 – 2 BvL 17/99 – entschieden, daß die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Der Gesetzgeber muß spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung treffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bleiben die angegriffenen Vorschriften der §§ 19 Abs. 1 und 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz weiter anwendbar. Das Urteil finden Sie im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020306 2bvl001799.

Der Senat hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des Einkommensteuergesetzes ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen bewirken. Dies verlange eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise und schließe aus, daß man insoweit auf einen (unter sozialstaatlichen oder beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten eventuell sinnvollen oder gar erforderlichen) Vergleich der Nettoausstattungen abstelle.

Weil also ein steuerrechtlicher Bezugsrahmen für die Gleichheitsprüfung bestehe, sei für die Prüfung des geltenden Rechts der Grundsatz maßgebend, daß nur der erstmalige Zufluß von Einkommen besteuert werden dürfe, nicht jedoch die Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das gegenwärtige Besteuerungssystem beachte diesen Grundsatz nicht. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus folgendem: "Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuß. Hierzu stellt das Gericht fest, daß hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers. Auch beim Bundeszuschuß ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen. Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen, besteht nicht."

Im Ergebnis hat das Gericht, wie auch im 3. Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck kommt, den Gesetzgeber lediglich verpflichtet, "die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, daß eine doppelte Besteuerung vermieden wird". Nach dieser Entscheidung bleibt der vor Erlaß des Urteils in der Diskussion befindliche Übergang der Rentenbesteuerung zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung (Vorsorgeaufwendungen steuerfrei, Ergebnis der Aufwendungen steuerpflichtig) nach wie vor wahrscheinlich, doch sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers größer als bisher erwartet. Aus diesem Grund läßt sich auch derzeit nicht absehen, welche finanziellen Belastungen diese Veränderung für die öffentlichen Haushalte mit sich bringen würde.

(Quelle: DStGB)

Az.: IV-971-07

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