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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 14/2015 vom 17.12.2014
Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt sein Urteil zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verkündet (Az. 1 BvL 21/12). Das BVerfG hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen der § 13a und § 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.
Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum.
Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Der DStGB hat uns mitgeteilt, dass das Bundesministerium der Finanzen die Länder Anfang 2015 zu einer Besprechung einladen wird, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu erörtern. Die Bundesregierung hat dazu bereits erklärt, dass die Vergünstigungen aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig seien, die nötige Reform des Erbschaftsteuerrechts zu keiner Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung führen dürfe und eine verfassungskonforme Begünstigung der übertragenen betrieblichen Vermögen geregelt werden soll. Die Neuregelungen werden vor allem die rund drei Millionen Familienunternehmen in Deutschland betreffen.
Az.: IV/1 922-40