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StGB NRW-Mitteilung 563/1997 vom 20.11.1997
Bundesverfassungsgericht zur integrativen Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler
Mit Beschluß vom 8. Oktober 1997 (1 BvR 9/97) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer minderjährigen, behinderten Schülerin aus Niedersachsen gegen einen Beschluß des OVG Niedersachsen, der die Überweisung der Beschwerdeführerin in eine Sonderschule für rechtmäßig erklärt hatte, zurückgewiesen.
Die amtlichen Leitsätze des Senats lauten wie folgt:
"1. Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) im Bereich des Schulwesens.
2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln beschritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen."
Nach vorläufiger Prüfung der Urteilsgründe im einzelnen ist die Geschäftsstelle der Auffassung, daß die einschlägigen nordrhein-westfälischen Regelungen (§ 7 Schulpflichtgesetz und Verordnung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort; VO-SF) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Aus Sicht der Schulträger ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu begrüßen, da sie die Sachzwänge, vor denen zahlreiche Schulträger stehen, bei der Interessenabwägung berücksichtigt.
Az.: II/1 211-38/3