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StGB NRW-Mitteilung 528/2015 vom 08.09.2015
Bundesverfassungsgericht zur Löschung von Daten aus Zensus 2011
Die Stadt Berlin hat gegen den Zensus 2011 eine Normenkontrollklage erhoben. Dieser direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht steht nur den Bundesländern und damit auch den Stadtstaaten offen. Städte und Gemeinden können Bundesgesetze nicht direkt vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Nun ist bekannt geworden, dass das Bundesverfassungsgericht eine Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011 in diesem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats erlassen hat. Mit dem Beschluss vom 26. August 2015 ist die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes (Bund) gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache des Antrags, längstens für sechs Monate.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Die längere Datenspeicherung führe zu einer Vertiefung des Eingriffs in das Recht der betroffenen Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, der jedoch von verhältnismäßig geringem Gewicht sei. Demgegenüber haben nach dem Beschluss des BVerfG die Vorteile, die die einstweilige Anordnung für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden mit sich bringt, ein erheblich höheres Gewicht. Denn die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen zu lassen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung und dem Beschluss, der für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internets unter Rubrik Fachinfo und Service >Fachgebiete >Recht und Verfassung >Zensus abzurufen ist.
Da das BVerfG in seiner Entscheidung Folgendes feststellt: „Wird mit einer einstweiligen Anordnung der Vollzug eines Gesetzes suspendiert, so wird das angegriffene Gesetz allgemein und nicht nur in der Beziehung zum Antragsteller ausgesetzt“, wird man davon ausgehen können, dass die Aussetzung des § 19 ZensG 2011 allgemein gilt, also zugunsten aller Gemeinden Deutschlands.
Az.: I/2 050-24