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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 239/2014 vom 18.03.2014
Bundesverordnung zur abfallrechtlichen Überwachung
Am 01.06.2014 wird die neue Mantel-Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBI. I 2013, S. 4043 ff. — abrufbar auch unter: www.bmub.bund.de) in Kraft treten. Kernstück der Mantel-Verordnung ist die neue Anzeige — und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Die AbfAEV wird die Beförderungserlaubnis-Verordnung ablösen, die am 01.06.2014 außer Kraft treten wird. Zur neuen Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung gibt es auch eine 51seitige Arbeitshilfe, welche als „Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, und 54 und AbfAEV“ auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums abgerufen werden kann (www.bmub.bund.de). Unter der Kategorie „Die Themen/Wasser Abwasser Boden/Abfallwirtschaft/Downloads/13.02.2014_Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ können die einzelnen Dateien eingesehen und ausgedruckt werden.
Die neue Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung regelt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfallen, wie diese künftig die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG gegenüber der zuständige Behörde zu erfüllen haben (§ 7 Abs. 1 AbfAEV). Hierfür ist in Anlage 2 ein Muster — Anzeigenformular enthalten. Gleichzeitig wird auch geregelt, wie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen den Antrag auf Erteilung einer (Beförderung)Erlaubnis nach § 54 KrWG zu stellen haben. Hierfür enthält die Verordnung in Anlage 3 ein Muster-Antragsformular und in Anlage 4 einen Vordruck für die Erlaubnis. Es ist vorgesehen, dass die Anzeige nach § 53 KrWG auch elektronisch möglich ist (§ 8 AbfAEV). Gleiches gilt für die Beantragung einer Erlaubnis (§ 11 AbfAEV).
Für die Städte und Gemeinde als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auf Folgendes hinzuweisen:
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterliegen keine Erlaubnispflicht bezogen auf das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 KrWG, S. 38 f. der Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, und 54 und AbfAEV“). Denn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind bereits keine Sammler im Sinne des Gesetzesdefinition in § 3 Abs. 10 KrWG und auch keine Beförderer im Sinne der Gesetzesdefinition im Sinne des § 3 Abs. 11 KrWG, denn in beiden Gesetzesdefinitionen fehlt der Einschub „ im Rahmen öffentlicher Einrichtungen“. Die Ausnahme des § 53 Abs. 3 Nr. 1 KrWG hat damit lediglich Bedeutung für das Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Unter den Begriff der öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 12 KrWG (Händler) und § 3 Abs. 13 KrWG (Makler) sowie unter den Begriff der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 1 KrWG fallen auch kommunaler Unternehmen, die vollständig im Eigentum des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stehen, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerledigung gemäß § 20 Abs. 1 KrWG (Abfallentsorgungspflicht) tätig sind. Beauftragt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aber ein drittes, nicht im vollständigen Eigentum stehendes Unternehmen, kommt § 54 Abs. 3 Nr. 1 KrWG nicht zur Abwendung. Hier ist allerdings wiederum zu beachten, dass für Entsorgungsfachbetriebe nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ebenfalls keine Erlaubnispflicht besteht, soweit diese für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind. Das entsprechende Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ muss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AbfAEV der Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG beigefügt werden. Folgezertifikate müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 AbfAEV der zuständigen Behörde unaufgefordert vorgelegt werden.
Unabhängig davon ist Folgendes zu beachten: In § 12 der AbfAEV wird darüber hinaus geregelt, wer keiner Erlaubnispflicht für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen unterliegt. Hierzu gehören nach (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind. Gemeint sind hiermit unter anderem Handwerksbetriebe, bei deren handwerklichen Tätigkeiten auch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle anfallen können. Insoweit gilt nach § 72 Abs. 4 KrWG übergangsweise bis zum 01.06.2014, das Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach in Kraft treten des KrWG (01.06.2012) die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 bis 5 KrWG bzw. die Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 1 bis 6 KrWG zu beachten haben. Nunmehr wird durch die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung klargestellt, dass eine Erlaubnispflicht im Sinne des § 54 Abs. 1 KrWG nicht besteht.
Bezogen auf die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für das Sammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen wird in § 7 Abs. 9 Satz 1 AbfAEV zusätzlich geregelt, dass Sammler und Beförderer von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. § 7 Abs. 9 Satz 2 AbfVEV stellt klar, dass das Sammeln oder Befördern von Abfällen gewöhnlich oder regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt (siehe ausführlich hierzu: S. 28 f. der Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, und 54 und AbfAEV“).
Az.: II/2 31-02 qu-om