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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 448/1998 vom 05.08.1998
Bundesverwaltungsgericht: Anschluß- und Benutzungszwang an den Kanal
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 19. Dezember 1997 (AZ: 8 B 234.97) nochmals klargestellt, daß das Eigentumsrecht eines Grundstückeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibt, von vornherein dahin eingeschränkt ist, daß er diese Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlich Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasseranlage anzuordnen.
Der durch die gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auch kein Eingriff in das Eigentum eines Grundstückeigentümers (Art. 14 Abs.1 Grundgesetz), sondern bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 , Abs.2. Grundgesetz) gerechtfertigt ist. Für besondere Ausnahmefälle, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 Grundgesetz und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann nach dem Bundesverwaltungsgericht in der Entwässerungssatzung die Möglichkeit der Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang vorgesehen werden (vgl. hierzu auch § 10 der Muster-Entwässerungssatzung des NWStGB, MittNWStGB 1995, S. 3177ff., S.320). Dies ändert aber grundsätzlich nichts daran, daß die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluß- und Benutzungszwang seit langem zu den von den Gemeinden aus Gründen des Allgemeinwohls (insbesondere der Volksgesundheit) gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist dabei die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls zu erhalten. Der durch Entwässerungsssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluß- und Benutzungszwang läßt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes.
Auch aus Art. 20 a Grundgesetz (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) läßt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht ableiten, daß Grundstückseigentümer, die eine private Kläranlage betreiben, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich einer öffentlichen Entwässerungsanlage zwingend zu befreien sind. Dies folgt bereits daraus, daß Art. 20 a Grundgesetz einen solchen Anspruch zugunsten des Grundstückseigentümers nicht begründet.
Auch aus § 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) kann ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasseranlage herleiten, wenn er auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage betreibt. Zwar ist in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG bestimmt, daß auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Diese Regelung soll nach dem Bundesverwaltungsgericht aber lediglich den Gemeinden mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" eröffnen, weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale System mit langen Kanalnetzen sein können und die umweltrechtlichen Anforderungen ebenfalls zu erfüllen vermögen. Die Vorschrift des § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG zwingt die Gemeinden so das Bundesverwaltungsgericht - aber nicht, von der Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die bestehende zentrale Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen. Insbesondere begründet § 18 a Abs.1 Satz 2 WHG keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an das gemeindliche Kanalnetz.
Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 1997 (AZ: 8 B 234.97) wird demnächst in der Zeitschrift Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.
Az.: II/2 24-16 qu/g