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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 752/2004 vom 25.08.2004
Bundesverwaltungsgericht zu Abwasserabgabe und Verrechnung II
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2004 (Az.: 9 B 71.03, UPR 2004, S. 314 f. entschieden, dass die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz nur bei einer Minderung der nach § 4 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz zur ermittelten Schadstofffracht, nicht schon bei einer bloßen Minderung der im Überwachungswert zum Ausdruck kommenden Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe eröffnet ist.
Voraussetzung für die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz sei u.a. eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen um 20 %. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz ergebe, errechne sich die Schadstofffracht, die wiederum der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legen sei, aus dem Überwachungswert und der Jahresschmutzwassermenge. Eine bloße Verminderung der im Überwachungswert zum Ausdruck kommenden Konzentration eines bestimmten Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe im Abwasser reiche deswegen nicht aus. Dieses entspreche auch dem Zweck der Verrechnungsmöglichkeiten. Mit ihr wollte der Gesetzgeber nicht beliebige die Umwelt verbessernde Maßnahmen abgabenrechtlich privilegieren, sondern nur solche, denen im Rahmen der Lenkungswirkung des Abwasserabgabengesetzes Bedeutung zukomme (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 08.09.2003 Az.: 9 C 1.03 NVwZ-RR 2004, S. 64). Dieses sei in dem Fall einer investitionsbedingten Verringerung des Überwachungswertes nur dann gegeben, wenn sich hierdurch die Schadstofffracht und somit auch die abgaberelevanten Schadeinheiten verringern würden, nicht jedoch dann, wenn wie hier die Verringerung des Überwachungswertes mit einer Erhöhung der Jahresschmutzwassermenge in der Weise einhergehe, dass die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz vorausgesetzte Verringerung der Schadstofffracht um 20 % nicht erreicht werde. Dabei komme es im Rahmen von § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz nur auf solche Konzentrationswerte und Abwassermengen an, die für die Ermittlung und Festsetzung der Abwasserabgabe von Bedeutung seien. Deswegen sei ausschließlich auf die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (§ 4 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz) genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz geregelten Ersatzlösungen abzustellen. Anderenfalls würde das spezifische Anreizsystem das Abwasserabgabengesetz verlassen.
Az.: II/2 24-40 qug