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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 85/2015 vom 17.12.2014
Bundesverwaltungsgericht zu Erhaltungssatzung und Lärmabschirmung
Die Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB ist keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung, mit der eine Gemeinde den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Wirkung für andere bauliche Anlagen zu erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2014 hervor. Optisch nicht wahrnehmbare Ziele könnten nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: 4 CN 7.13).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in Halberstadt, auf denen zu DDR-Zeiten ein sechsstöckiges Gebäude im Stil sogenannter Plattenbauten entlang einer verkehrsreichen Straße errichtet wurde. Das Gebäude schirmt gemeinsam mit anderen Gebäuden eine dahinter liegende Grünanlage mit mehreren darin errichteten viergeschossigen Wohngebäuden nach Art einer Blockrandbebauung ab. Die Antragstellerin möchte ihr Gebäude abbrechen. Die Stadt Halberstadt beschloss daraufhin auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Erhaltungssatzung.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Satzung für unwirksam erklärt, weil die fraglichen Gebäude weder wegen des Ortsbildes noch wegen der Stadtgestalt noch aus sonstigen städtebaulichen Gründen im Sinne von § 172 Abs. 1 und 3 BauGB, sondern als „Lärmschutzwand“ für einen Quartiersbinnenbereich erhalten werden sollten, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Hiergegen wandte sich die Stadt Halberstadt mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Das BVerwG hat jetzt die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB könne die Gemeinde in einer Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
Die städtebauliche Eigenart des Gebiets sei dabei anhand der tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten zu bestimmen, beispielsweise anhand eines bestimmten Ortsbildes oder einer besonderen Stadtgestalt. Optisch nicht wahrnehmbare Ziele wie etwa Lärmschutzziele könnten nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen und rechtfertigten deshalb auch nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung.
Az.: II gr-ko