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StGB NRW-Mitteilung 480/2012 vom 26.09.2012
Bundesverwaltungsgericht zu Fraktionszuwendungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05. Juli 2012 — BVerwG 8 C 22.11 entschieden, dass die Verteilung von Fraktionszuwendungen am allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zu messen ist. Daher müsse sich der Verteilungsmaßstab für die Fraktionszuwendungen an den für die Fraktionsgeschäftsführung entstehenden sächlichen und personellen Aufwendungen orientieren.
Eine rein proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen könne nur dann mit Art. 3 GG in Einklang stehen, wenn kein „fixer“ Aufwand unabhängig von ihrer Größe entstehe oder wenn dieser regelmäßig nicht ins Gewicht falle. Sofern jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf entstehe, würden kleinere Fraktionen bei einer rein proportionalen Mittelverteilung nach Fraktionsgröße ungleich stärker beschwert als größere.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nach Auffassung der Geschäftsstelle, dass Fraktionszuwendungen zukünftig in aller Regel nicht mehr nur proportional nach Fraktionsstärke verteilt werden dürfen. Vielmehr muss der Rat bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel prüfen, wie hoch die Fixkosten unabhängig von der Größe der Fraktionen sind und welche Kosten variabel von der Größe der Fraktionen sind. Hierzu führt das Gericht aus, dass eine spezielle Bedarfsanalyse nicht erforderlich ist. Vielmehr werde eine kritische Auswertung der von den Fraktionen ohnehin vorzulegenden Verwendungsnachweise aus den zurückliegenden Jahren regelmäßig genügen.
Das dem Rat zustehende Regelungsermessen erlaube zudem eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass jede Fraktion einen gewissen Sockelbedarf hat, darf er die Fraktionszuwendungen nicht linear proportional auf die Fraktionen verteilen. Vielmehr muss er einen anderen, sachgerechten Verteilungsmaßstab wählen. Das könne ein Kombinationsmodell derart sein, dass jeder Fraktion ein gewisser Sockelbetrag zukommt und darüber hinaus ein Betrag abhängig von der Fraktionsgröße. In Betracht kämen aber auch andere Modelle, etwa eine degressiv-proportionale Regelung, welche die ersten vier oder fünf Mitglieder einer Fraktion stärker gewichtet als die zweiten und diese wiederum stärker als die dritten vier oder fünf Mitglieder usw.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle empfiehlt, den Verteilungsmaßstab bei den Fraktionszuwendungen zu überprüfen und ggf. zum Jahr 2013 anzupassen. Dabei erscheint die Aufteilung in einen Sockelbetrag und einen pro Kopf Betrag — wie es bereits jetzt viele Städte und Gemeinden in NRW handhaben — für praktikabel. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den durchschnittlichen Fixkosten der Fraktionen ab. Diese wiederum sind davon abhängig, ob und welche Sachmittel (Räumlichkeiten, Ausstattung) den Fraktionen bereits von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nach wie vor nicht, sondern lediglich ein solcher im Rahmen der durch den Haushalt bereit gestellten Mittel.
Das Urteil kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/kategorie/gemeindeordnung-nrw.html heruntergeladen werden.
Az.: I/2 020 08-56