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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 372/2009 vom 19.06.2009
Bundesverwaltungsgericht zu gewerblichen Abfallsammlungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. 7 C 16.08 – vgl. die Pressemitteilung Nr. 36/2009 des Bundesverwaltungsgerichtes) entschieden, dass private Haushaltungen ihren gesamten Hausmüll einschließlich der verwertbaren Bestandteile (wie insbesondere Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den Städten und Gemeinden, zu überlassen haben.
Die privaten Haushaltungen sind nicht befugt, mit der Verwertung von Abfällen „Dritte“ (z.B. private Entsorgungsunternehmen) zu beauftragen.
Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen eng gefasst, wonach als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Entsorgung und Verwertung des Hausmülls, gewerbliche Sammlungen von Abfällen durch private Abfallunternehmen bei privaten Haushaltungen zulässig sind.
Der in der Öffentlichkeit als „Kampf um das Altpapier“ bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der die Stadt Kiel einem privaten Unternehmer untersagte, dass im Stadtgebiet anfallende Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung „blauer Tonnen“ zu erfassen und zu verwerten, u. a. weil diese Sammlungstätigkeit des Privatunternehmers die Planungssicherheit und die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige.
Das OVG Schleswig hatte mit Urteil vom 22.04.2008 diese Untersagungsverfügung der Stadt Kiel aufgehoben und entschieden, dass private Haushaltungen jedem Dritten ihre Abfälle zur Verwertung überlassen können.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht des OVG Schleswig nicht gefolgt und hat dessen Urteil aufgehoben.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz) für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger festgelegt.
Davon ausgenommen sind nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich, also ohne Beauftragung eines Dritten – beispielsweise bei einer durchgeführten Eigenkompostierung - in der Lage sind.
Dieses ergibt sich – so das Bundesverwaltungsgericht - aus der Systematik des kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen.
Bei privaten Haushalten rechtfertigt diese Zielsetzung - anders als bei verwertbaren Müll aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. aus dem Bereich der Industrie- und Gewerbebetriebe) - die grundsätzliche Zuweisung und Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Der Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes ist – so das Bundesverwaltungsgericht - nicht zu entnehmen, dass das traditionelle Entsorgungssystem über die Städte und Gemeinden keinen Fortbestand mehr haben sollte, denn dieses hätte einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft, die in § 13 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz nicht zu erkennen sei.
Ob und in welchem Umfang darüber hinaus gewerbliche Abfallsammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz möglich sind und ob in diesem Rahmen Altpapier aus privaten Haushalten ausnahmsweise verwertet werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl die Voraussetzungen für Zulässigkeit einer gewerblicher Abfallsammlung durch private Entsorgungsunternehmen erheblich enger gefasst als das OVG Schleswig und die übrige bislang hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung.
Der Sammelbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt nach dem Bundesverwaltungsgericht Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach der Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaft festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden.
Ferner stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.
Mit dieser Vorgabe hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das OVG Schleswig zur Entscheidung zurück verwiesen.
Die Geschäftsstelle begrüßt ausdrücklich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit welcher für die abfallentsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Landkreise endlich wieder mehr Rechtssicherheit geschaffen worden ist. Eine detaillierte Beurteilung ist aber erst dann möglich, wenn die Entscheidungsgründe in schriftlich abgesetzter Form vorliegen.
Az.: II/2 31-02 qu-ko