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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 354/1998 vom 05.07.1998
Bundesverwaltungsgericht zu großflächigen Anwohnerparkzonen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Mai 1998 entschieden, daß es das geltende Recht nicht erlaubt, ganze Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen zu erklären. Zwar sei die gesetzliche Möglichkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) gegeben, Sonderparkberechtigungen für Anwohner auszusprechen, allerdings verlange der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz. Die enge räumliche Verbindung sei in der Regel nur bis zu einer Entfernung von zwei bis drei Straßen gegeben. Die gesetzlichen Regelungen der StVO seien auch nicht damit zu umgehen, daß eine Vielzahl von mosaikartigen Anwohnerparkzonen geschaffen werde, die zu einer flächendeckenden Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkvorrechte führe. Vielmehr stelle die gegenwärtige Regelung im Straßenverkehrsgesetz eine Ausnahmebestimmung dar. Das straßenverkehrsrechtliche Normengefüge sei im Grundsatz privilegienfeindlich und erlaube deshalb keine Rechtsanwendung, die zu großflächigen Parkregelungen führe.
Dem BverwG hatte der Fall zugrunde gelegen, daß in der Stadt Köln die gesamte Innenstadt in 16 Parkvorrechtszonen von insgesamt 10 km² aufgeteilt ist. Die betroffene Anwohnerparkzone mißt ca. 850 m x 530 m. Innerhalb dieser Zone sind tagsüber 2/6 der Parkplätze für Anwohner reserviert. Abends und nachts sind 5/6 der Parkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen für Anwohner reserviert. Die Urteilsbegründung wird auszugsweise in den Mitteilungen des NWStGB veröffentlicht, sobald sie der Geschäftsstelle vorliegt.
Beim Deutschen Städte- und Gemeindebund bestehen derzeit Überlegungen, eine gesetzgeberische Zuständigkeitsüberweisung an die Straßenbaulastträger zu fordern. Der Zuschnitt von Anwohnerparkzonen solle durch die unteren Straßenverkehrsbehörden und in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden, die nicht Straßenverkehrsbehörde sind, erfolgen. Bei der Gestaltung der Bedingungen für den ruhenden Verkehr handele es sich um ein originäres Feld der kommunalen Selbstverwaltung, das nicht durch detaillierte Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr überformt werden dürfe.
Solche Ausnahmezuständigkeit würde die Schaffung eines neuen Absatzes in § 6 StVG rechtfertigen. Der DStGB schlägt in § 6 folgenden neuen Absatz vor:
"Soweit das Halten und Parken allgemein zugelassen ist, obliegt den Straßenbaulastträgern die Regelung der Inanspruchnahme von Parkmöglichkeiten innerhalb des Gemeindegebietes. Die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden zum Erlaß straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO bleiben unberührt. Soweit diese Anordnungen die Obliegenheiten der Straßenbaulastträger berühren, ist mit diesem Benehmen herzustellen."
Az.: III/1 642-04