Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 475/1998 vom 20.08.1998

Bundesverwaltungsgericht zu großflächigen Anwohnerparkzonen

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.1998 (BVerwG 3 C 11.97) zur Zulässigkeit von großflächigen Anwohnerparkzonen – wir berichteten in den "Mitteilungen" NWStGB vom 5.7.1998, lfd.Nr. 354 – liegt der Geschäftsstelle jetzt vor. Im folgenden werden die Leitsätze und die tragenden Begründungen zitiert. Das Urteil ist im Wortlaut in der Geschäftsstelle abrufbar.

Leitsätze:

Der Begriff des Anwohners (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.

Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt.

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die angefochtenen Maßnahmen sind deshalb rechtswidrig, weil die Vorschriften (des StVG und der StVO) die Straßenverkehrsbehörden hierzu nicht ermächtigen. Nach diesen Bestimmungen, die allein als Grundlage für die angeordneten Parkbevorrechtigungen in Betracht kommen, können nur "Anwohner" durch ein solches Vorrecht begünstigt werden. Der Begriff des Anwohners ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Straßenverkehrsordnung definiert. Der Wortsinn des Begriffs "Anwohner" beinhaltet die Aussage, daß der Betreffende "an" etwas wohnen muß. Dies bedeutet eine direkte räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Wohnens und dem Objekt, an dem jemand wohnt. So ist Anwohner einer Straße ohne jeden Zweifel nur derjenige, der in einem an dieser Straße gelegenen Haus wohnt. Es ist aber einzuräumen, daß weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Straßenverkehrsordnung den Begriff des Anwohners ausdrücklich in Beziehung zu der jeweiligen Straße setzen, in der der Betreffende wohnt. Der Wortlaut der Regelungen läßt es auch zu, den in Anspruch zu nehmenden Parkraum als Bezugsobjekt anzusehen, wie es im Urteil des Senats vom 12.11.1992 (- BVerwG 3 – C 6.90 – a.a.O.) bereits anklingt. Damit entfällt zwar die ausschließliche Beschränkung auf die Straße, an der die Wohnung des Kraftfahrers liegt. Das Erfordernis einer direkten räumlichen Beziehung zwischen dieser Wohnung und dem in Anspruch zu nehmenden Parkraum wird damit aber nicht aufgehoben. Er mag sich etwa "um den Block herum" erstrecken, ohne daß diese Beziehung bereits verloren ginge. In jedem Fall erfordert die aus dem Begriff des Anwohners folgende enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz aber die Beschränkung auf einen Nahbereich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.

Greift die Parkbevorrechtigung weiter aus, so ist ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder ggf. als Stadtviertel zu bezeichnen. Die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen sind aber im allgemeinen Sprachgebrauch keine "Anwohner", sondern "Bewohner".

Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck der vom Gesetz ermöglichten Anwohnerparkvorrechte für die hier vertretene enge Auslegung des Anwohnerbegriffs. Die Bewohner der innerstädtischen Wohngebiete sollen leichter einen Parkplatz finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (vgl. BT-Drucks. 8/3150 S. 9). Wird das Parkvorrecht aber auf das gesamte Stadtviertel erstreckt, wandelt es seinen Charakter und öffnet im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung dem Mißbrauch Tür und Tor. Es ermöglicht den Bewohnern des Viertels, innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen. Ob Getränkeeinkauf oder Arztbesuch, alles kann bequem mit dem Auto erledigt werden, solange der Zielort innerhalb des Stadtviertels liegt, in dem der Betreffende wohnt. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht der Sinn des alle übrigen Verkehrsteilnehmer ausschließenden Parkvorrechts für Anwohner ist.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß dieses Urteil Konsequenzen vornehmlich für den Großstadtbereich hat. Insbesondere bei konsequenter Umsetzung der Empfehlungen des NWStGB-Ausschusses für Verkehr und Strukturpolitik zu Zielen und Bausteinen kommunaler Parkraumkonzepte vom 6.2.1996 setzen sich die Mitgliedskommunen mit der Rechtsprechung nicht in Widerspruch. In dem Positionspapier heißt es ausdrücklich, die Lizenzgebiete sollten eine Größe vorweisen, die einen Ausgleich des unterschiedlichen Stellplatzbedarfs in den einzelnen Straßen (Abschnitten) ermöglicht.

Az.: III/1 642-04

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