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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 26/2014 vom 08.01.2014
Bundesverwaltungsgericht zu kommunaler Klage gegen Höchstspannungsleitung
Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-Freileitung in Nordrhein-Westfalen zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom November 2012 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit einer Klage der Stadt Krefeld im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 17.12.2013, Az.: 4 A 1.13).
Ein weiteres Verfahren einer privaten Grundstückseigentümerin wurde einvernehmlich beendet, wie das höchste deutsche Verwaltungsgericht mitteilt (Az.: 4 A 2.13). Die umstrittene 7,4 Kilometer lange Höchstspannungsfreileitung verläuft im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und dient einem Lückenschluss im 380-kV Netz. Auf einem Teilstück verläuft sie unmittelbar am Ortsrand. Dort befindet sich Wohnbebauung, der sich die Trasse bis auf etwa 30 Meter nähert.
Das BVerwG hat der Klage der Stadt Krefeld gegen den Planfeststellungsbeschluss für diese Leitung im Wesentlichen stattgegeben. Es hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Denn für Höchstspannungsfreileitungen mit einer Länge zwischen 5 und 15 Kilometern und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr verlange das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Sei dies der Fall, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so das BVerwG.
Nachteilige Umweltauswirkung
Zwar habe die Beklagte auf der Grundlage eines von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachtens solche erheblichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Belastung der Wohnbevölkerung mit elektromagnetischen Feldern verneint, weil die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden. Dem hätten Berechnungen zugrunde gelegen, wonach die elektrische Feldstärke an zwei Immissionsorten 4,2 kV/m und 3,8 kV/m erreichte und damit unterhalb des Grenzwerts von 5,0 kV/m blieb. Damit habe die Beklagte aber den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt, so das BVerwG. Die Belastung mit elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der Grenzwerte sei nämlich in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies zwinge jedenfalls dann zur Annahme einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung, wenn die Immissionen sich den Grenzwerten deutlich annäherten.
Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz konnte die Stadt Krefeld laut BVerwG damit verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ob sich das Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Planfeststellungsbeschluss oder die Rechte der Stadt Krefeld ausgewirkt habe, spiele keine Rolle, so das Gericht weiter. Die Planfeststellungsbehörde habe aufgrund der Entscheidung des BVerwG die Möglichkeit, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nachzuholen und auf dieser Grundlage einen Planergänzungsbeschluss zu erlassen. [Quelle: Beck-Newsletter, 18. Dezember 2013]
Az.: II gr-ko