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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 39/2001 vom 05.01.2001
Bundesverwaltungsgericht zu Kosten der Biotonne
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2000 (Az.: 11 C 7.00) entschieden, daß auch Eigenkompostierer, die die kommunale Biomüllentsorgung nicht in Anspruch nehmen, anteilig zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden können. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Stadt hatte 1996 die Biotonne eingeführt und erhob seitdem von allen Grundstückseigentümern für die Abfallentsorgung eine Grundgebühr, in welcher auch die Kosten der Biomüllentsorgung eingerechnet wurden. Daneben war auch eine Zusatzgebühr fällig, die nach der Größe der Abfallbehälter gestaffelt war. Als Anreiz für die Nutzung der Biotonne waren die ersten 60 Liter Bioabfall von der Zusatzgebühr freigestellt. Gegen einen auf diese Regelung gestützten Gebührenbescheid hatte ein Grundstückseigentümer mit der Begründung Klage erhoben, er nehme als Eigenkompostierer "die Biomüllentsorgung" nicht in Anspruch. Das in Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte bereits den Standpunkt vertreten, die Gebührenregelung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, weil ohne die "Quersubventionierung" der Biomüllentsorgung der in der beklagten Stadt erreichte Anschlußgrad von 94,4 % nicht erreicht worden wäre. Deshalb sei die Benachteiligung der "Eigenkompostierer" gerechtfertigt, um hinreichende Anreize zu einer getrennten Entsorgung des Biomülls und des Restmülls zu schaffen.
Dieser Argumentation hat sich nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2000 angeschlossen. Nach Auffassung des Gerichtes beruht die Freistellung der ersten 60 Liter Bioabfall auf sachgerechten Erwägungen. Die Entscheidung eines Eigentümers, Biomüll selbst zu kompostieren, sei nicht unumkehrbar. Deswegen werde die Biomüllentsorgung auch für ihn vorgehalten und er könne deshalb auch jederzeit die Biotonne im Rahmen der Freigrenze kostenlos nutzen. Die Belastung mit den Kosten der Biomüllentsorgung sei auch mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vereinbar, obwohl danach ein "Eigenkompostierer" bezüglich der Biotonne nicht einem Anschluß- und Benutzungszwang unterworfen werden dürfe. Die Gebührenregelung der beklagten Stadt beinhalte jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keinen "finanziellen Anschlußzwang", sondern schaffe nur ein zulässigen Anreiz, auch als "Eigenkompostierer" die Biotonne zumindestens zur Entsorgung von problematischen Biomüll (z.B. Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, mit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste) zu nutzen.
Die Geschäftsstelle wird ergänzend zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2000 (Az.: 11 C 7.00) berichten, sobald die Urteilsgründe vorliegen. Bislang liegt lediglich eine Presseerklärung des Gerichts Nr. 49/2000 vom 20.12.2000 vor.
Az.: II/2 31-70/33-10 qu/g