Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 469/2013 vom 20.06.2013
Bundesverwaltungsgericht zu Mobilfunk im Außenbereich
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.06.2013 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Funkmast für Telekommunikationseinrichtungen (Mobilfunk) nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig ist (Az.: 4 C 2.12).
Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Funkmastes im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Die hierfür beantragte Baugenehmigung wurde abgelehnt, weil die Gemeinde das insoweit erforderliche Einvernehmen verweigert hatte. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der beigeladenen Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Klage jedoch abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig, denn es könne ebenso gut im Innenbereich verwirklicht werden, was sich aus der von der Klägerin vorgelegten Standortanalyse ergebe. Dass die im Innenbereich in Frage kommenden Standorte zivilrechtlich nicht verfügbar seien, weil sich die Eigentümer weigerten, diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen, sei unbeachtlich. Damit fehle es an der von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten Ortsgebundenheit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der beigeladenen Gemeinde zurückgewiesen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setzt zwar die Ortsgebundenheit des Vorhabens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Mobilfunks ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Vorhaben auf einen einzigen Standort angewiesen ist. Es können vielmehr auch mehrere Standorte innerhalb eines bestimmten Raumes in Betracht kommen, von denen aus der Funkmast seine netzbezogene Versorgungsfunktion erfüllen kann.
Schließt ein solcher Raumbezug auch Standorte im Innenbereich der Gemeinde ein, ist die Außenbereichsprivilegierung des Vorhabens nur dann zu bejahen, wenn dem Funkmastbetreiber ein Ausweichen auf einen solchen Standort - etwa weil dieser zivilrechtlich nicht verfügbar ist - nicht zugemutet werden kann. Davon war im vorliegenden Fall auszugehen, so dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist.
Az.: II gr-ko