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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 277/2018 vom 05.04.2018
Bundesverwaltungsgericht zu Straßenentwässerung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2018 (Az. 9 B 6.17 — abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de) entschieden, dass eine Gemeinde bezogen auf die Beseitigung des Oberflächenwassers einer Straße gegen den zuständigen Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat, wenn die Gemeinde von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühr (Niederschlagswassergebühr) erheben kann.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, Straßenentwässerungseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten, weil er die Straße als Verkehrsanlage so zu errichten und zu unterhalten hat, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen - einschließlich der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG) - genügt.
Insoweit bestimmt § 3 Abs. 1 FStrG — so das BVerwG — aber nicht abschließend die Art und Weise der technischen Umsetzung, sondern lässt dem Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit, sich einer eigenen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu bedienen oder eine vorhandene kommunale Kanalisation der Gemeinde zu benutzen, um das Straßenoberflächenwasser zu beseitigen. Benutzt der Straßenbaulastträger die öffentliche Kanalisation der Gemeinde, so kann diese den Straßenbaulastträger zur Zahlung einer Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) heranziehen, so dass es grundsätzlich eines Rückgriffes auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht bedarf.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass ein Straßenbaulastträger zur Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) durch die Gemeinde herangezogen werden kann, wenn dieser das öffentliche Kanalnetz einer Gemeinde benutzt, um das Straßenoberflächenwasser zu beseitigen (vgl. OVG NRW Beschluss vom 25.01.2016 — Az.: 9 A 1650/13; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2016 — Az.: 9 A 1042/13 OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 — Az.: 9 A 1290 und 9 A 1291/12 - ).
Im Übrigen hat das VG Düsseldorf mit Urteil vom 22.01.2018 (Az.: 5 K 14768/16) klargestellt, dass den Straßenbaulastträger innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde trifft, denn der Straßenbaulastträger ist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW lediglich bezogen auf das Straßenoberflächenwasser selbst abwasserbeseitigungspflichtig, wenn dieses auf Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.
Außerdem sind die sog. Straßenentwässerungsanlagen (u. a. Straßengullys, Sinkkästen, Zuleitungen bis zum Anfangspunkt des öffentlichen Kanals in der öffentlichen Straße) ein bautechnischer Bestandteil der Straße (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 a StrWG NRW), d.h. der zuständige Straßenbaulastträger muss diese Straßenentwässerungseinrichtungen unterhalten und betreiben, damit er seine Verkehrssicherungspflicht bezogen auf die Nutzer der Straße erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2013 — Az.: III ZR 113/13 - Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Kommentar, § 49 LWG NRW Rz. 10 ff.).
Bezogen auf die Straßenentwässerungseinrichtungen erschöpft sich der Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation auch nicht in einem einmaligen Anschluss, sondern dieser Anschluss muss fortgesetzt in einem funktionstüchtigen Zustand erhalten werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 — 15 A 2349/14). Das OVG NRW hatte außerdem mit Beschluss vom 14.12.2017 (Az. 15 A 2315/16) das Urteil des VG Köln vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) bestätigt, wonach eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Land als Straßenbaulastträger auffordern kann, das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation zu reinigen.
Az.: 24.1.2.1 qu