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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 505/2015 vom 08.07.2015
Bundesverwaltungsgericht zu Tierhaltungsanlagen im Außenbereich
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: BVerwG 4 C 4.14) entschieden, dass die Baugenehmigung für einen Schweinemaststall erneut auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt werden muss. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Fall als Eigentümer eines Wohngrundstücks unter anderem gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.480 Tierplätzen in einer Entfernung von ca. 140 m zu einem bestehenden Schweinestall. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage im Berufungsrechtszug abgewiesen.
Das umstrittene, inzwischen verwirklichte Vorhaben, das zum Wohnhaus der Kläger einen Abstand von ca. 430 m hält, habe im Baugenehmigungsverfahren keiner Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterzogen werden müssen. Die für die Vorprüfungspflicht notwendige Anzahl von Tierplätzen erreiche das Vorhaben für sich allein nicht. Seine Kapazität und die Plätze des Nachbarstalls seien auch nicht mit der Folge eines „Hineinwachsens“ des Vorhabens in die Vorprüfungspflicht zu addieren.
Beide Ställe seien nicht als Gesamtvorhaben (kumulierende Vorhaben) anzusehen, weil sie nicht auf demselben Betriebsgelände stünden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien sie voneinander getrennt, weil zwischen ihnen eine Kreisstraße mit regem Begegnungsverkehr verlaufe und wegen des vorhandenen Bewuchses, eines Knicks am Maststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem älteren Stall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beanstandet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand der Kumulation gleichartiger Vorhaben unzutreffend bestimmt. Maßgeblich ist insoweit, ob die Vorhaben in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Dieser schließt einen räumlichen Zusammenhang ein. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts darf allerdings insoweit nicht auf optische Eindrücke vor Ort abgestellt werden.
Ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang war zu bejahen. Zwar sind die Betreiber der Stallungen rechtlich nicht identisch - Betreiber des älteren Stalls ist der Ehemann der Bauantragstellerin und Betreiberin des umstrittenen Schweinemaststall eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte von ihm geführt werden -, wirtschaftlich besteht aber Betreiberidentität.
Die Betriebe nutzen außerdem gemeinsame landwirtschaftliche Flächen zur Erzeugung des Tierfutters und als Ausbringungsfläche für Gülle, und der Maststall soll die im anderen Stall aufgezogenen Ferkel nach einer Umstallung aufnehmen. Allerdings bleibt aus Gründen des Bestandsschutzes ein im Altstall zu bestimmten, gesetzlich normierten Zeitpunkten (3. Juli 1988 und 14. März 1999) erreichter Tierbestand unberücksichtigt, das heißt, er wird zu den Tierplatzzahlen im Maststall nicht hinzuaddiert. Wie hoch der Bestand war, muss das Oberverwaltungsgericht noch ermitteln, weil davon abhängt, ob der Maststall in die Vorprüfungspflicht hineingewachsen ist.
Anmerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rechtlich umstrittene Frage, wann bei der Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen von einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang ausgegangen werden muss, präzisiert. Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB war bislang davon ausgegangen worden, dass bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- und Baugelände liegen und mit gemeinsam betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.
Az.: II gr-ko