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StGB NRW-Mitteilung 430/2011 vom 20.09.2011
Bundesverwaltungsgericht zu Überprüfung von Hundesteuer-Rasselisten
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 30.08.2011 die Rechtsauffassung des StGB NRW und des OVG NRW zu den Anforderungen des Satzungsgebers hinsichtlich seiner Beobachtungs- und Anpassungspflichten zur Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen bestätigt (BVerwG 9 B 4.11 und 9 B 8.11).
In dem Ursprungsverfahren vor dem OVG Münster (Urt. v. 19.10.2010 — Az.: 14 A 1027/10) hatte sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 22.06.2009 (Az.: 25 K 699/09) darauf berufen, gem. § 22 des Landeshundegesetzes (LHundG) würden die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Diese Frist sei am 31.12.2007 abgelaufen, ohne dass eine Tätigkeit des Gesetzgebers für das Jahr 2009 erfolgt sei.
Ein Satzungsgeber sei in vollem Umfang verantwortlich für die Vereinbarkeit seiner Normen mit höherrangigem Recht. Da der Zeitraum, den § 22 LHundG NRW zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes normiere, abgelaufen sei, treffe diese Überprüfungspflicht mithin den Satzungsgeber, der verpflichtet sei, eigene Überlegungen darüber anzustellen, ob die Regelungen der Hundesteuersatzung aufrechterhalten oder geändert werden sollten. Eine bloße Berufung auf die Regelungen des LHundG NRW sei dem gemeindlichen Satzungsgeber nach Ablauf der Überprüfungspflicht verwehrt.
Diesem Argument war schon das OVG nicht gefolgt, sondern hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass eine von neuen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, nicht existiere. Normen sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung kann damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. Das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines normativen Differenzierungsgrundes die Grundlage entzögen, führe nicht zur Unwirksamkeit der Norm. Danach sei es auch unerheblich, ob die nach § 22 LHundG NRW vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes vorgenommen wurde, wobei selbst für dieses Gesetz allein das rechtswidrige Unterlassen der vorgeschriebenen Überprüfung mangels entsprechender gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anordnung nicht zur Unwirksamkeit des Gesetzes führen würde.
Diese Einschätzung des OVG NRW ist mit den beiden oben genannten Beschlüssen, mit denen die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NRW vom 19.10.2010 gerügt worden ist, bestätigt worden.
Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 16.03.2004 (Az.: I BvR 1778/01) nicht entschieden, dass für die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gefährlichkeit gleich zu beurteilen ist.
Es reiche für die Zulassung der Revision nicht aus, dass in der Rechtssache die Vereinbarkeit einer gemeindlichen Satzung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen war.
Az.: IV/1 933-01/0