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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 595/2013 vom 15.07.2013
Bundesverwaltungsgericht zu Wohnbebauung in Wochenendhausgebiet
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 4 CN 8.12; 4 CN 7.12) festgestellt, dass eine Wohnbebauung in Wochenendhausgebieten im Rahmen einer Bestandssicherung zugelassen werden kann. Das BVerwG hat herausgestellt, dass ein Baugebiet nicht als Mischung aus einem Wochenendhaus- und Wohngebiet in Erscheinung treten darf. Ist dies gewährleistet, so kann innerhalb eines Wochenendhausgebietes eine Wohnbebauung im Rahmen der Bestandssicherung zugelassen werden.
Dafür muss die Wohnbebauung quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Wochenendhausbebauung das Bild prägt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Bebauungsplan „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern.
Der Bebauungsplan erfasst ein 20 Hektar großes Gebiet, in dem seit den 1930er Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit ungeordnet und teilweise illegal bebaut worden ist. Der Bestand reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Der Plan hat zum Ziel, das Gebiet zu ordnen und die Ausdehnung rechtswidriger baulicher Nutzung zu verhindern beziehungsweise eine solche Nutzung zu beenden.
Zulässig sind nach den Festsetzungen des B-Plans als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhäuser. Ausnahmsweise ist dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind (Bestandssicherung). Eine zulässige Wohnnutzung im Sinne der Regelung liegt vor, wenn diese genehmigt oder schriftlich von der Baurechtsbehörde zugesagt ist. In einem kleinen Teilbereich des Plans ist über den Bestand hinaus ausnahmsweise auch eine neue Wohnbebauung zulässig. Der VGH hat in der Vorinstanz die Festsetzungen für unwirksam erklärt, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gebe.
Das BVerwG ist der Vorinstanz nur teilweise gefolgt. Zwar sei richtig, dass die Baunutzungsverordnung eine Kombination von Wochenendhausgebiet und Dauerwohngebiet grundsätzlich nicht zulasse. Allerdings sei eine bloße Bestandssicherung von Wohnbebauung erlaubt, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund trete, dass die Wochenendhausbebauung das Bild prägt und das Baugebiet nicht als Mischung aus einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet in Erscheinung trete. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss nunmehr der VGH nochmals prüfen.
Az.: II gr-ko