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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 104/2015 vom 19.01.2015
Bundesverwaltungsgericht zum Abfallerzeuger bei Löschwasser
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2014 (Az. 7 C 1.13) ein Urteil des OVG NRW vom 07.10.2011 (Az.: 20 A 1181/10) bestätigt, wonach derjenige, bei dem es gebrannt hat, grundsätzlich als Abfallerzeuger des Löschwassers im Sinne des § 3 Abs. 8 KrWG (vormals § 3 Abs. 5 Krw-/AbfG) angesehen werden kann. Hintergrund des Rechtstreites war, dass die Klägerin als Abfallerzeugerin für die Beseitigung von Löschwasser in Anspruch genommen worden war, welches wegen der Verunreinigung als Abfall zur Beseitigung angesehen wurde.
Das Löschwasser war von der Feuerwehr aufgefangen und außerhalb der vom Brand betroffenen Grundstücke zwischengelagert worden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Klägerin als Abfallerzeugerin des Löschwassers angesehen werden. Der Betrieb der klägerischen Anlage bildet nach dem Bundesverwaltungsgericht ein vorgelagertes Glied in der Ursachenkette. Zwar sei die letzte Ursache für das Entstehen des Löschwassers als Abfall der durch die Feuerwehr durchgeführte Löscheinsatz gewesen.
Bei einer solchen Sachlage bedürfe es besonderer Umstände, um von einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und der Entstehung des Abfalls auszugehen. Der Anlagenbetrieb der Klägerin stellt — so das BVerwG - aber eine gefahrgeneigte Tätigkeit dar, für welche die Klägerin als Betreiberin nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Störer-Verantwortung trifft. Da der Klägerin aber keine wirksamen Mittel zur öffentlichen Gefahrenabwehr zur Verfügung stünden, schaffe die Verwirklichung der Betriebsgefahr eine natürliche Einheit mit der Gefahrenabwehr, die den Löschwasseranfall der Klägerin mit der Folge zurechenbar mache, dass sie als Abfallerzeugerin angesehen werden müsse.
Az.: II/2 31-02 qu-ko