Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 512/2022 vom 23.08.2022

Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des Abfallbesitzers

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 28.04.2022 (Az. 7 B 17.21 – abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de) entschieden, dass im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen ist. Insbesondere kommt es auf einen Besitzbegründungswillen nicht an. Der Begriff des Abfallbesitzers (§ 3 Abs. 9 KrWG) ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über einen Stoff oder Gegenstand besteht, der Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob Eigentum an diesen Stoffen oder Gegenständen besteht. Zugleich stellt das BVerwG klar, dass bei einer juristischen Person des Privatrechts (z. B. einer GmbH) diese Abfallbesitzerin ist und nicht der Geschäftsführer, ihr Betriebsleiter oder ihr Abfallbeauftragter, d. h. diese Organe der juristischen Person des Privatrechts nicht selbst die Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Abfalls tragen. Insoweit war es nach dem BVerwG nicht zu beanstanden, dass die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde die Eigentümerin des Grundstücks als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle gemäß § 62 KrWG aufgefordert hat, zumal die Pächterin des Grundstücks, eine GmbH, bereits vor Jahren die Insolvenz beantragt hatte. Das BVerwG hat somit die Entscheidung der Vorinstanz (OVG Berlin-Brandenburg vom 09.06.2021 - 11 B 20.16 - ) in vollem Umfang bestätigt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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