Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 631/2022 vom 06.10.2022

Bundesverwaltungsgericht zum Einschreiten der Wasserbehörde

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17.12.2021 (Az. 7 C 9.20) entschieden, dass es für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) genügt, dass eine bloße formelle illegale Gewässerbenutzung vorliegt. Ist ein Antrag auf Gestattung einer gestattungsbedürftigen Einwirkung auf ein Gewässer im Sinne einer Gewässerbenutzung (§§ 8, 9 WHG) nicht gestellt worden, so ist dieses bereits formell rechtswidrig. Das BVerwG weist darauf hin, dass im Wasserrecht im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht nicht die Maßgabe gilt, wonach ein Einschreiten dann nicht geboten ist, wenn eine bauliche Anlage materiell-rechtlich genehmigt werden kann. Es reicht im Wasserrecht vielmehr aus, dass eine bloße formelle Illegalität besteht. Allerdings hat die zuständige Wasserbehörde bei schlichter formeller Illegalität den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dennoch gilt dieses wiederum nicht bei schlichten „Schwarzbauten“, so dass ein Einschreiten grundsätzlich möglich ist, wenn lediglich eine formelle Illegalität vorliegt.

Az.: 24.0.10 qu

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