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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 458/2011 vom 06.09.2011
Bundesverwaltungsgericht zum Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 23.08.2011 (Az. 9 C 2.11, 3.11 und 4.11) Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes bestätigt, wonach ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übertragen darf. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Gebührenbescheid rechtswidrig, wenn er nicht von dem zuständigen Hoheitsträger erlassen worden ist. Es sei nicht möglich, dass ein Zweckverband als Hoheitsträger die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren sowie die Erstellung und Versendung der Bescheide einer privaten GmbH im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages überträgt.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Auch das OVG NRW hatte mit Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) für das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ausgeführt, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte unzulässig ist, d.h. ein Dritter (z.B. die Stadtwerke GmbH) kann keinen Gebührenbescheid erlassen. Hierzu bedarf es nach dem OVG NRW einer gesonderten Rechtsgrundlage im KAG NRW, die es zurzeit nicht gibt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales in NRW hat gegenüber dem StGB NRW erklärt, dass es zurzeit keinen Regelungsbedarf hierfür sieht. Der Beschluss des OVG NRW vom 15.4.2011 (Az.: 9 A 2260/09) war zudem ein Beschluss, mit welchem ein Berufungsverfahren zugelassen worden ist. Dieses Berufungsverfahren ist zwischenzeitlich beendet, weil die beklagte Stadt den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.
Unabhängig davon dürfte es rechtlich zulässig sein, dass ein Dritter als unselbständiger Verwaltungshelfer eingeschaltet wird, d.h. dass der Dritte die Gebührenbescheide lediglich vorbereitet und die vorbereiteten Gebührenbescheide anschließend von der Stadt/Gemeinde als Hoheitsträger im Rahmen einer Endkontrolle überprüft werden. Nach der Endkontrolle werden die Gebührenbescheide dann durch die Stadt/Gemeinde zur Versendung durch den Dritten als Boten freigegeben. Diese Verfahrensweise muss zwischen der Stadt/Gemeinde und dem Dritten vertraglich vereinbart sein. Wichtig ist, dass dem Dritten als reiner Bote lediglich die Aufgabe zukommt, die Gebührenbescheide an die Adressaten zu übermitteln. Aus der Vereinbarung zwischen der Stadt/Gemeinde und dem Dritten muss deshalb klar hervorgehen, dass der Dritte lediglich unselbständiger Verwaltungshelfer tätig ist und er auch nur als reiner Bote den Gebührenbescheid an die Adressaten übermittelt. Erforderlich ist ebenso, dass der Gebührenbescheid als gesondertes Blatt Papier erstellt wird und auf diesem Blatt Papier der Briefkopf der Stadt/Gemeinde enthalten ist (Stadt X, Der/Die Bürgermeister/-in, Ansprechpartner, usw.), so dass klar erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid der Stadt/Gemeinde handelt. Der Dritte versendet dann dieses eigenständige Blatt Papier lediglich als Bote. Ebenso ist erforderlich, dass sich alle Zahlungsmodalitäten aus dem Gebührenbescheid selbst ergeben und keine Zusammenrechnung von gemeindlichen Gebührenforderungen und Entgeltforderungen des Dritten für seine Leistungen in dem Anschreiben des Dritten stattfindet. In dem Anschreiben des Dritten kann lediglich enthalten sein, dass dem Anschreiben der Gebührenbescheid der Stadt/Gemeinde als Anlage beigefügt ist und alle weiteren Fragen zur Fälligkeit und Zahlung der Gebühr aus dem Gebührenbescheid entnommen werden können. Möchte eine Stadt/Gemeinde allerdings jedwede Prozessrisiken vermeiden, so verbleibt nur, dass sie die Gebührenbescheide zukünftig wieder selbst erlässt.
Az.: II/2 24-21 qu-ko