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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 134/2008 vom 07.01.2008
Bundesverwaltungsgericht zum Nachsortieren von Abfällen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 13.12.2007 (Az. 7 C 42.07) entschieden, dass private Haushalte als Abfallbesitzer ihre Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) nicht verletzen, wenn sie oder ein von ihnen beauftragter Dritter aus einem auf ihrem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor der Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen.
Klägerin in dem Gerichtsverfahren war ein Dienstleistungsunternehmen, welches von einem Wohnungsunternehmen beauftragt wurde, den Inhalt der Restabfallbehälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen. Das Abfallwirtschaftsunternehmen der Stadt Mannheim untersagte dem Dienstleistungsunternehmen (Klägerin) das Aussondern der Abfälle aus den Restabfallbehältern. Zur Begründung führte die Stadt Mannheim aus, dass das Dienstleistungsunternehmen (Klägerin) hierdurch in die Organisationshoheit der Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingreife, eine unzulässige Abfallbehandlung durchführe und Gesundheitsgefahren verursache.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation der Stadt Mannheim nicht.
und begründet dieses im Wesentlichen wie folgt (vgl. Pressemitteilung BVerwG Nr. 76/2007 vom 13.12.2007):
Abfälle werden i. d. R. bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löst dessen Entsorgungspflicht aus. Vor der Überlassung ist der Abfallbesitzer berechtigt, in den Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der bundesrechtliche Begriff des Überlassens von Abfällen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz) schließt nach dem Bundesverwaltungsgericht eine landesrechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle bewertet. Durch Landesrecht darf damit nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Vor der Abfuhr der Abfälle darf der Abfallbesitzer demnach Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht auch keine unzulässige Abfallbehandlung. Zu den von der Stadt Mannheim vorgetragenen Gesundheitsgefahren nahm das Bundesverwaltungsgericht allerdings keine Stellung, weil bereits die Vorinstanz solche Gesundheitsgefahren nicht feststellen konnte.
Az.: II/2 31-02 qu/ko