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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 270/1999 vom 20.04.1999
Bundesverwaltungsgericht zum Umweltinformationsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 1999 (AZ: 7 C 21.98) entschieden, daß der im Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) geregelte Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf freien Zugang zu Umweltinformationen auch auf die Einsichtnahme in die Akten über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens gerichtet sein kann.
Die Entscheidung erging auf die Klage des Ortsverbandes einer politischen Partei, der die Einsichtnahme in die Akten der beklagten Bezirksregierung über die Gewährung eines Finanzzuschusses aus dem vom Land Niedersachsen eingerichteten "Wirtschaftsförderfonds - ökologischer Bereich" erstrebte. Der Zuschuß war einem Unternehmen zur Errichtung einer als umweltdienlich beurteilten Anlage zur thermischen Verwertung halogenhaltiger organischer Produktionsabfälle (Reststoffverwertungsanlage) gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Der gesetzliche Anspruch des Bürgers auf freien Zugang zu Umweltinformationen umfasse nicht nur die bei den Behörden vorhandenen Angaben über den Zustand der Umwelt; vielmehr könne der Bürger auch Informationen über staatliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt beanspruchen. Zu diesen Tätigkeiten oder Maßnahmen zähle auch die Förderungstätigkeit der beklagten Bezirksregierung. Staatliche Umweltsubventionen, mit denen Unternehmen bei der Realisierung umweltpolitisch erwünschter Vorhaben finanzielle unterstützt würden, bezweckten ebenso wie andere Instrumente des Umweltschutzes die Verbesserung der Umweltsituation. Mit ihrer Hilfe könne der Staat ein Maß an Umweltschutz verwirklichen, das auf andere Weise, insbesondere mit dem klassischen Instrumentarium des Ordnungsrechts, nicht, nicht so schnell oder nicht so sicher erreichbar wäre. Auf den von den Vorinstanzen für entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, daß die Verbesserung der Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur durch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht werde, komme es nach Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes nicht an.
Az.: II/2 14-00