Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 253/2007 vom 19.03.2007

Bundesverwaltungsgericht zur Abfalleigenschaft von Klärschlammkompost

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Az. 7 C 4.06) entschieden, dass die Anwendung des Abfallrechtes bei der Verwertung von Klärschlammkompost erst mit dessen Aufbringen auf einem geeigneten Boden endet. Die bloße Herstellung von Klärschlammkompost stellt lediglich einen Teilschritt des Verwertungsvorganges dar, so dass dieser seine Abfalleigenschaft dadurch noch nicht verliert. Nach dem BVerwG ist das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes nach § 4 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) bedingt durch die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Füllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechtes. Dabei erfordern die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG beschriebenen Möglichkeiten der Verwertung ein unterschiedliches Maß des Nachweises für den Eintritt eines schadlosen Verwertungserfolges.

In § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG werden grundsätzlich drei Varianten (Alternativen) der stofflichen Verwertung geregelt. Hierzu gehört der Ersatz (Substitution) von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe, 1. Alternative), die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck (2. Alternative) oder für andere Zwecke (3. Alternative) mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative KrW-/AbfG) endet nach dem Bundesverwaltungsgericht im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechts, wenn die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu ersetzenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. Dieses liegt – so das Bundesverwaltungsgericht - etwa unter bloßer Änderung der stofflichen Eigenschaften vor bei der Gewinnung von Pappe aus Altpapier, von Glas aus Altglas oder von Kupfer aus Kabeln. Entsprechendes gilt, wenn aus Abfällen erstmals ein neuer Rohstoff gewonnen wird (wie im Fall der Gewinnung von Biogas aus Abfällen). Die Identität oder Vergleichbarkeit der gewonnenen Sekundärrohstoffe mit den (ursprünglichen) Primärrohstoffen indiziert in diesen Fällen die Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG.

Nichts anderes gilt – so das BVerwG - , wenn stoffliche Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck genutzt werden (§ 4 Abs. 3 zweite Alternative KrW-/AbfG) und zwar ohne weitere Änderung der Stoffeigenschaften selbst, wie etwa durch die Verwendung von Abraummaterial zur Wiederverfüllung an Ort und Stelle oder durch die Wiederaufarbeitung von Altöl zu Motorenöl bei gleichzeitiger (weitestgehender) Herausnahme der Schadstoffe, mit denen es belastet ist (§ 1 a Altölverordnung in der Fassung vom 20.10.2006, BGB L I, Seite 2298). Auch hier indiziert die Identität oder Vergleichbarkeit der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls mit der Nutzung des ursprünglichen Stoffes die Schadlosigkeit des Verwertungsvorganges im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG.

Werden hingegen stoffliche Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke genutzt (§ 4 Abs. 3 dritte Alternative KrW-/AbfG), wie durch den Einsatz von Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung des stofflichen Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu ersetzenden Rohstoff von vorne herein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall nach dem BVerwG bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der abfallrechtlichen Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt. Vielmehr muss nach dem Bundesverwaltungsgericht die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sicherstellt sein.

Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt, die durch die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit im Sinne der Verwertung von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG auszuschließen ist, kann bei der Verwertung von Klärschlamm über den Vorgang der Kompostierung hinaus nach dem BVerwG nicht von der Hand gewiesen werden. Klärschlamm enthalte als Schadstoffsenke im Rahmen der Abwasserreinigung eine Vielzahl von Schadstoffen. Insbesondere wird nach dem BVerwG dessen Schwermetallgehalt bei einer Kompostierung nicht abgebaut, sondern in Folge der damit einhergehenden Volumenreduzierung konzentriert, d. h. Klärschlamm wird durch Kompostierung zwar hygienisiert, enthaltene Schadstoffe bleiben jedoch erhalten. Hängt das Erreichen des Verwertungserfolges bei einer Verarbeitung von Klärschlamm und damit von weiteren, die Schadlosigkeit der Verwertung sicherstellenden Schritten ab, kann mit der Herstellung von Klärschlammkompost das Verwertungsverfahren nach dem BVerwG nicht abgeschlossen sein. Der Klärschlammkompost bleibt vielmehr Abfall, dessen Eigenschaft bis zum Nachweis der Schadlosigkeit der Verwertung fortbesteht.

Fordert, dass sich sowohl auf den Verwertungsvorgang wie auch auf das damit entstehende Produkt beziehende Kriterium der Schadlosigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 KrW-/AbfG , das durch die Beschaffenheit der Abfälle und durch die Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erwartet werden dürfen und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen darf, so wird mit dem Kriterium der Ordnungsmäßigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KrW-/AbfG unter Abstellen auf die Rechtmäßigkeit der Abfallverwertung dasselbe Ziel verfolgt. Das Merkmal „ordnungsgemäß“ gebietet, dass die Verwertung im Einklang steht mit den Normen des Abfallrechtes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie etwa den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts, des Bundesbodenschutzrechts und des Wasserrechts. Klärschlamm und Klärschlammkompost betreffend kommt somit den Regelungen der Klärschlammverordnung und der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die Erreichung des Verwertungsziels nach dem Bundesverwaltungsgericht entscheidende Bedeutung zu.

Bei Klärschlammkomposten, die nach der Klärschlammverordnung dem Klärschlamm gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 2 Satz 5 Klärschlammverordnung – AbfKlärV)), ergeben sich abfallrechtliche Verwertungsbeschränkungen unmittelbar aus der Klärschlammverordnung, wenn Komposte etwa auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden sollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbfklärV). So gebietet zum einen § 3 Abs. 2 bis 4 der AbfKlärV die Untersuchung der Böden vor einem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm/Klärschlammkomposten. Zum anderen verbietet § 4 Abs. 8 und 9 AbfKlärV das Aufbringen von Klärschlamm/Klärschlammkomposten, wenn die Bodenuntersuchung bereits Schadstoffbelastungen ergeben, die die Höchstwerte der genannten Parameter überschreiten. Nur wenn nach den Vorgaben der §§ 3, 4 AbfKLärV Klärschlammkomposte auf (ggfs. nur in geringem Maße bereits vorbelastete) Böden aufgebracht werden dürfen und wenn der Klärschlammkompost selbst mit seiner Schadstofffracht die Höchstwerte des § 4 Abs. 10 bis 12 AbfKlärV nicht überschreitet, erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß und kommt der Verwertungsvorgang erfolgreich zu Ende. Erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in geeignete Böden entfällt damit - so das BVerwG - die Abfalleigenschaft des lediglich in einem ersten Verwertungs(teil)schritt erzeugten Klärschlammkompostes. Dieses gilt auch für die Herstellung durch wurzelbarer Bodenschichten im Landschaftsbau unter Einsatz von Klärschlammkomposten. Auch hier dürfen auf und in Böden u. a. nur Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen auf– und eingebracht werden, die den Qualitätsanforderungen der nach § 8 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung entsprechen (§ 12 Abs. 1 Bundes-, Bodenschutz- und Altlastenverordnung – BBodSchV).

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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