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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 489/2018 vom 16.07.2018
Bundesverwaltungsgericht zu Abfallgebühr
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az. 9 BN 4.18 – abrufbar www.bundesverwaltungsgericht.de) entschieden, dass einer Gemeinde bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiterer Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Dabei lässt Art. 3 Abs. 1 GG nach dem BVerwG – in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität – je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe (Kostenverteilungsschlüssel) zu. Nach dem BVerwG ist insoweit vor allem von Bedeutung, ob und inwieweit in der mit der Abfallgebühr abgegoltenen Leistung Teilbereiche der Müllentsorgung miterfasst sind, die – wie z. B. die Sperrmüllabfuhr – nicht strikt personenbezogen sind, sondern sich stärker an Haushalten ausrichten.
Eine Gemeinde könne auch wie in dem entschiedenen Fall beide Maßstäbe kombinieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21.10.1994 – Az. 8 C 21.92 – und vom 20.12.2000 – Az. 11 C 7.00). Insoweit hat das BVerwG das Urteil des OVG Bremen vom 26.09.2017 (Az.: 1 D 281/14 – MittStGB NRW Nr. 110/2018) bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Bezogen auf die von der Gemeinde erhobene Grundgebühr weist das BVerwG darauf hin, dass die Grundgebühr gerade für das Vorhalten sowie die Bereitstellung des betriebsfertigen öffentlichen Abfallentsorgungssystems erhoben wird (z. B. Vorhaltung der Fahrzeuge für die Abfallentsorgung, Betrieb von Recyclingstationen und des Schadstoffmobils). Diese Kosten für diese Vorhalteleistungen seien unabhängig von der jeweiligen Nutzung durch den gebührenpflichtigen Benutzer. Es sei demnach eine Gleichbehandlung und keine Ungleichbehandlung festzustellen.
Im Übrigen decke die Grundgebühr im entschiedenen Fall nur 25 % des Gebührenbedarfs für die Hausmüllentsorgung ab, so dass die Gebühren im Übrigen (zu 75 %) verursachergerecht verteilt und erhoben werden. In Anknüpfung daran werden damit nach dem BVerwG auch Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung erzielt. Die erwünschte Verhaltenssteuerung bestehe im Anreiz, bei den Abfallgefäßen Zusatzleerungen und –gebühren zu vermeiden und zwar durch Verringerung des individuellen Abfallaufkommens sowie der Nutzung von („gebührenfreien“) kommunalen Sammel- und Verwertungsleistungen.
Da in dem entschiedenen Fall ein nicht unerheblicher Anteil der Haushalte die Zahl der Mindestentleerungen überschreite, könne – so das BVerwG – von einem durchaus relevanten Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung ausgegangen werden. Deshalb sei es auch insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Abfall(leistungs)gebühr grundsätzlich degressiv nach der jeweiligen Größe der Abfallbehälter ausgestaltet worden sei.
Az.: 25.0.9 qu