Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 234/2003 vom 20.02.2003
Bundesverwaltungsgericht zur Änderung der Verpackungs-Verordnung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil v. 16. Januar 2003 (BVerwG 7 C 31.02) Klagen diverser Einweg-Verpackungshersteller und -vertreiber gegen das Land Nordrhein-Westfalen als unzulässig abgewiesen. Damit sind die Hersteller und Vertreiber von Einweg-Verpackungen für Getränke nun auch in einem Hauptsacheverfahren letztinstanzlich gescheitert. Bekanntermaßen haben gegen die Pflicht zur Pfanderhebung für Einwegverpackungen zahlreiche Unternehmen der Getränke- und Verpackungsproduktion und des Getränkehandels diverse gerichtliche Verfahren anhängig gemacht. Dabei handelte es sich sowohl um Klageverfahren in Hauptsacheverfahren als auch um Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der 20. Senat des OVG Münster hatte bereits mit Beschluss vom 27. November 2002 in einem vorläufigen Rechtschutz-Verfahren die Beschlüsse des VG Düsseldorf vom September 2002 aufgehoben (vgl. Mitt. StGB NRW Januar 2003 Nr. 74, S. 30).
Die Entscheidungsgründe des Hauptsacheverfahrens vor dem BVerwG beruhen nun insbesondere auf der Regelung der sog. „Mehrwegquoten“. Schon seit 1991 gilt ganz grundsätzlich für die Einweg-Getränkeverpackungen, wie für alle anderen Verkaufsverpackungen auch, dass die Hersteller und Vertreiber sie am Ort der Übergabe zurücknehmen müssen. Diese Pflicht zur individuellen Rücknahme entfällt jedoch dann, wenn ein Rücknahmesystem dafür sorgt, dass die Verpackungen anderweitig erfasst und ordnungsgemäß verwertet werden und dies dann auch offiziell durch die Länder festgestellt wurde. Nach der Einrichtung des Grünen Punktes fielen auch die Einweg-Getränkeverpackungen aus der Pflicht zur Rücknahme heraus, sie durften – wie alle anderen Verpackungen – im gelben Sack/gelbe Tonne entsorgt werden. Jedoch galt für Getränkeverpackungen eine Besonderheit: Sie durften nur so lange an der kollektiven Rücknahme des Dualen Systems teilnehmen, wie bestimmte, in der VerpackV festgelegte Mehrwegquoten (72% für alle Getränkeverpackungen außer Milch) jeweils im Jahresmittel eingehalten wurden. Bei erstmaliger Unterschreitung dieser Quoten in einem Kalenderjahr und Bestätigung dieser Entwicklung in einer Nacherhebungsfrist von 12 Monaten, entfällt nach der VerpackV für die betroffenen Getränkesorten das Privileg der kollektiven Rücknahme, und es besteht wieder die Pflicht zur individuellen Rücknahme und Bepfandung.
Das BVerwG begründet seine Klageabweisung damit, dass nach dem Regelungskonzept der VerpackV Klagen gegen die Bekanntmachung des Nacherhebungsergebnisses erhoben werden können. Erst durch den Bekanntgabeakt der Bundesregierung sei das bundesweite Inkrafttreten der in der Verordnung geregelten Pflichten ausgelöst. Bei Anfechtung dieses Bekanntgabeakts sei effektiver Rechtsschutz gewährleistet. In diesem Rahmen könne die Gültigkeit der VerpackV überprüft werden. Dieses schließe Feststellungsklagen gegen die Bundesländer aus.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle im übrigen auf folgendes hin:
Zwischenzeitlich ist zwischen dem Bund und den Bundesländern Einvernehmen dahin erzielt worden, dass die Pfanderhebung durch eine Änderung der Verpackungs-Verordnung dahin vereinfacht werden soll, dass einheitlich für Einweg-Getränke-Verpackungen gelten soll (ausgenommen werden sollen ökologisch vorteilhafte Einweg-Verpackungen wie z.B. Getränkeverbund-Verpackungen, Schlauchbeutel sowie Verpackungen für Milch und Wein). Eine entsprechende Änderung der Verpackungs-Verordnung wird zum 1. Oktober 2003 angestrebt. Diese nunmehr angestrebte Änderung der Verpackungs-Verordnung war im Juli 2001 im Bundesrat noch gescheitert.
Feststellbar ist, dass der Handel z.B. EDEKA sich zwischenzeitlich auf die Pfandpflicht auch dahin eingestellt hat, dass Erfrischungsgetränke wieder in kleinen Mehrwegflaschen (o, 5 Liter, o, 33 Liter) gekauft werden können, so dass niemand gehalten ist, eine mit Einweg-Pfand belegte Einweg-Getränke-Verpackung zu kaufen. Die kleinen Mehrwegflaschen sind zwischenzeitlich auch an Kiosken vorzufinden und können als Mehrwegflasche bundesweit - so z.B. auch die zwischenzeitliche Werbung von Coca Cola - zurückgegeben werden. Vor diesem Hintergrund wird auch zu beobachten sein, ob die Vermüllung der Städte und Gemeinden mit Einweg-Getränkeverpackungen durch das Pflichtpfand abnehmen wird.
Az.: II/2 31-02 qu/g