Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 454/2020 vom 16.06.2020

Bundesverwaltungsgericht zur gewerblichen Abfallsammlung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. 7 C 10.18) erneut mit dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) vor privaten, gewerblichen Abfallsammlungen auseinandergesetzt. Die Schutzregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gilt – so das BVerwG - nicht bezogen auf bereits bestehende Bestandssammlungen. Die Vergabe von Abfallentsorgungsdienstleistungen an private Abfallunternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung wird durch die Fortsetzung einer bereits bestehenden gewerblichen Abfallsammlung als sog. Bestandssammlung weder im Vorfeld der Vergabeentscheidung erheblich erschwert noch nach der Erteilung des Entsorgungsauftrages an einen Dritten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen. Anders als bei völlig neu hinzutretenden gewerblichen Abfallsammlungen hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf bereits bestehende Bestandssammlungen – so das Bundesverwaltungsgericht – bereits eingestellt, so dass dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung im bisherigen Umfang nicht wesentlich beeinträchtigt werden kann. Insbesondere darf – so das BVerwG – eine gewerbliche Abfallsammlung nicht zu dem Zweck untersagt werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Zugriff auf diese Abfallmenge allein mit Blick auf eine beabsichtigte öffentliche Vergabe zu erlauben.

Az.: 25.0.2.1 qu

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