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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 589/2016 vom 04.07.2016
Bundesverwaltungsgericht zur gewerblichen Sammlung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Entscheidungen vom 30.06.2016 (Az. 7 C 4.15 und 7 C 5.15) sich erstmalig mit der Frage der Zulässigkeit von gewerblichen Abfallsammlungen nach den §§ 17, 18 KrWG auseinander gesetzt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das BVerwG(Entscheidung vom 30.06.2016 — Az. 7 C 4.15) nimmt wohl den Rechtsstandpunkt ein, dass einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nicht bereits dann entgegenstehen, wenn eine Stadt bzw. Gemeinde (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) ein eigenes Erfassungssystem (hier: Altkleidersammlung) aufgebaut hat.
Das in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geregelte Regelbeispiel, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn dieser für die konkrete Abfallfraktion ein öffentliches (kommunales) Abfallsammelsystem aufgebaut hat, ist nach dem BVerwG trotz des anders lautenden Wortlautes der Vorschrift unter Berücksichtigung des Europarechts nur als eine widerlegliche Vermutung anzusehen (Vorinstanz: BayVGH, Urteil vom 10.02.2015 — Az.: 20 B 14.710).
Bezogen auf eine wesentliche Beeinträchtigung kommt es nach dem BVerwG in erster Linie auf die Abfallmengen an, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Abfallsammlung entzogen werden, wobei auch andere angezeigte gewerbliche Sammlungen zu berücksichtigen sind. Nach den Verlautbarungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung kann eine Schwelle von 10 bis maximal 15 % grundsätzlich als wesentlich angesehen. Insoweit sind allerdings die Entscheidungsgründe noch abzuwarten.
Weiterhin hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 30.06.2016 (Az. 7 C 5.15) ausgeführt, dass von einem gewerblichen Sammler (hier: einem gewerblichen Altmetallsammler) bezogen auf den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht ein lückenloser Verwertungsnachweis abverlangt werden kann. Vielmehr sind die konkreten Entsorgungsstrukturen und die konkrete Abfallfraktion dafür entscheidend, in welcher Tiefe ein Verwertungsnachweis zu führen ist.
Bezogen auf die Abfallfraktion „Altmetall“ ist die Anzeigepflicht — so das Bundesverwaltungsgericht — regelmäßig erfüllt, wenn der gewerbliche Sammler nachvollziehbar einen Verwertungsweg schildert, wonach an ein namentlich benannten Entsorgungsunternehmen, die gesammelten Alt-Metalle zur Verwertung geliefert werden. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungsweges bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle könne von einem Kleinsammler hingegen bezogen auf Altmetalle nicht verlangt werden. Dieses hatte der BayVGH (Urteil vom 29.01.2015 — Az. 20 B 14.666) anders gesehen und die Darlegung einer lückenlosen Kette der Verwertung als erforderlich angesehen.
Im Ergebnis sind die angefochtenen Entscheidungen des BayVGH durch das BVerwG aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Gleichwohl müssen nunmehr erst die Entscheidungsgründe des BVerwG abgewartet werden.
Az.: 25.0.2.1 qu